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Urteil: Warnung vor Sprossenverzehr war rechtens

Genau drei Jahre ist die Krankheitswelle um EHEC nun schon her. Als Ursache wurden verunreinigte Sprossen ausgemacht, weshalb das Bundesamt für Verbraucherschutz davor warnte. Auch wenn hier nicht die Hauptquelle lag, war die Warnung begründet, urteilten jetzt die Richter. Geklagt hatte ein Sprossenhersteller.

Lesezeit: 2 Minuten

Genau drei Jahre ist es her, dass der Darmkeim EHEC ganz Deutschland in Angst und Schrecken versetzte. Über 3800 Personen erkrankten, 53 Menschen starben an der Infektion. Als Ursache wurden verunreinigte Sprossen ausgemacht, weshalb das Bundesamt für Verbraucherschutz davor warnte.



Nachher zeigte sich aber, dass nur 350 Krankheitsfälle tatsächlich auf Sprossen zurückzuführen waren. Die wahre Ursache ist bis heute unbekannt. Ein Hamburger Unternehmen, das Sprossen anbaut und verkauft, verklagte daraufhin die Bundesrepublik auf Schadenersatz. Das Bundesamt habe die Verbraucherwarnung leichtfertig veröffentlicht, ohne wissenschaftliche Beweise dafür zu haben. Daraufhin sei der Absatz von Sprossen zusammengebrochen. Der Staat müsse das Unternehmen für die Umsatzeinbußen entschädigen.



Das Landgericht Braunschweig wies die Klage nun aber ab, berichtet das Wochenblatt Westfalen-Lippe. Das Bundesamt habe die Verbraucherwarnung – in Absprache mit anderen Bundesländern und mit wissenschaftlichen Instituten – herausgegeben, weil die gefährlichen Darmkeime auf Sprossenprodukten gefunden wurden.


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Begründeter Verdacht


Zu diesem Zeitpunkt sei zwar der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Keimbefall noch nicht wissenschaftlich exakt geklärt gewesen, räumte das Gericht ein. Da bereits viele Verbraucher schwer erkrankt waren, sei es trotzdem notwendig und richtig gewesen, den Keimbefall von Sprossenprodukten öffentlich zu thematisieren. Denn einen begründeten Verdacht habe es allemal gegeben.



In so einem Fall seien die Interessen der Verbraucher und ihre Gesundheit höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse landwirtschaftlicher Betriebe. Gewagt scheint die abschließende Feststellung des Gerichts, dass auch ein „kausaler Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten entgangenen Gewinn“ und der Verbraucherwarnung nicht sicher feststehe. (Az. 7 O 372/12)

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