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Verbot des gelegentlichen Verkaufs unter Einstandspreis gilt wieder

Der DBV teilt mit, dass mit der Veröffentlichung des 8. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Bundesgesetzblatt seit dem 30. Juni 2013 die verschärfte Verbotsregelung des auch gelegentlichen Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis wieder geltende Rechtslage ist.

Lesezeit: 1 Minuten

Der Deutsche Bauernverband (DBV) teilt mit, dass mit der Veröffentlichung des 8. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Bundesgesetzblatt seit dem 30. Juni 2013 die verschärfte Verbotsregelung des auch gelegentlichen Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis wieder geltende Rechtslage ist. Durch die sehr langen Verhandlungen des Vermittlungsausschusses über andere Punkte der GWB-Novelle war die Regelung seit dem 1. Januar 2013 vorübergehend außer Kraft, so der DBV.



Gegen den zunächst bestehenden Widerstand in der Bundesregierung konnte der Berufsstand die Koalitionsfraktionen von einer weiteren fünfjährigen Verlängerung der Verbotsregelung überzeugen. Damit dürfen Lebensmittel nicht unter Wert „verramscht“ werden, auch nicht zeitweise. Diese Regelung wertet der DBV als ein wichtiges Instrument zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs im Lebensmitteleinzelhandel und zur Entschärfung des teilweise ruinösen Preiskampfes. Der von Niedrigpreisstrategien geprägte Konkurrenzkampf der Handelsunternehmen könne hierdurch zumindest gebremst und der Druck auf die Erzeugerpreise indirekt gemindert werden, betonte der DBV. (ad)

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