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Verjährungsfalle: Polnische Sozialversicherung fordert Beiträge zurück

Die polnische Sozialversicherung (ZUS) verschickt derzeit Aufforderungsschreiben an deutsche Landwirte, die 2005 Arbeitnehmer aus Polen mit dem Formular E 101 beschäftigt haben. Wie der DBV erläutert, kann die Vorlage der Bescheinigung E 101 vom Arbeitnehmer in Polen auch noch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden.

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Die polnische Sozialversicherung (ZUS) verschickt derzeit Aufforderungsschreiben an deutsche Landwirte, die 2005 Arbeitnehmer aus Polen mit dem Formular E 101 beschäftigt haben. Wie der DBV erläutert, kann die Vorlage der Bescheinigung E 101 vom Arbeitnehmer in Polen auch noch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden. Da das Abkommen zwischen Deutschland und Polen nach dem 30.6.2005 nicht verlängert wurde, droht damit für den Zeitraum 1.7. bis 31.12.2005 eine Beitragsnachentrichtung für polnische Saisonarbeiter. Deutsche Betriebe, die bis zum 31.12.2009 noch kein Aufforderungsschreiben erhalten haben, sind jedoch laut Bauernverband keineswegs für das Jahr 2005 auf der sicheren Seite. Denn die 5-jährige Verjährungsfrist nach polnischem Recht soll nach DBV-Erkenntnissen erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Beitragsansprüche entstanden sind, beginnen. Der deutsche Arbeitgeber kann sich gegen die von der ZUS geforderte Nachzahlung nicht mit dem Hinweis darauf verteidigen, er habe Beiträge an die deutsche Sozialversicherung abgeführt. Das Formular E 101 ist für alle Länder bindend, die Beiträge sind damit in Polen zu zahlen. Damit steht auch gleichzeitig fest, dass die an die deutsche Sozialversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten sind. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers verjährt in 4 Jahren. Dies bedeutet, dass ein möglicher Erstattungsanspruch des deutschen Arbeitgebers für in 2005 geleistete Beiträge zum 31.12.2009 verjährt. Arbeitgeber, die von der ZUS unter Hinweis auf die erfolgte Ausstellung des Formulars E 101 in diesem Jahr angeschrieben worden sind, müssen bis zum 31.12.2009 den Erstattungsanspruch für die 2005 zu Unrecht abgeführten Sozialversicherungsabgaben gegenüber der zuständigen deutschen Krankenkasse geltend machen. Da der Beitragsnachforderungsanspruch der ZUS nach Erteilung einer E 101 für 2005 auch noch im nächsten Jahr geltend gemacht werden kann, der Erstattungsanspruch des deutschen Arbeitgebers wegen möglicherweise zu Unrecht gezahlter Beiträge gegenüber der deutschen Sozialversicherung jedoch Ende Dezember diesen Jahres verjährt, besteht eine Verjährungsfalle. Daher der Rat des DBV: Auch wer kein Schreiben der ZUS erhalten hat, jedoch weiß, dass 2005 eine E 101 beantragt oder ausgestellt wurde, sollte auch ohne Aufforderung noch in diesem Jahr den Antrag auf Beitragserstattung bei der zuständigen deutschen Krankenkasse stellen.

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