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Vermarktung von alten Sorten soll die Ausnahme bleiben

Im EU-Saatgutrecht bleibt - wie berichtet - alles beim Alten. Hier noch einmal die Fakten: Das Saatgut von sogenannten alten Sorten, die entweder gar keine oder nur eine vereinfachte Zulassung durchlaufen haben, darf vermarktet werden - aber nur als Ausnahme und in begrenztem Umfang.

Lesezeit: 4 Minuten

Im EU-Saatgutrecht bleibt - wie berichtet - alles beim Alten. Hier noch einmal die Fakten: Das Saatgut von sogenannten alten Sorten, die entweder gar keine oder nur eine vereinfachte Zulassung durchlaufen haben, darf vermarktet werden - aber nur als Ausnahme und in begrenztem Umfang. Der unbeschränkte Vertrieb ist erst dann zulässig, wenn in wenigstens einem EU-Mitgliedstaat amtlich nachgewiesen wurde, dass die Sorte bestimmte Leistungskriterien erfüllt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Bezug auf Gemüsesaatgut bestätigt.


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In ihrem Urteil vom vergangenen Donnerstag weisen die Richter darauf hin, dass das Ziel der 2009 geschaffenen Ausnahmeregelung die Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen sei, nicht die Liberalisierung des Marktes für das Saatgut alter Sorten. Die Bildung eines Parallelmarkts solle verhindert werden. Die Richter folgten damit nicht der deutschen Generalanwältin Prof. Juliane Kokott, die sich in ihren Schlussanträgen vom Januar 2012 dafür ausgesprochen hatte, das grundsätzliche Verkaufsverbot für Saatgut von nicht zugelassenen Sorten zu kippen. Kokott hatte argumentiert, dadurch würden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der unternehmerischen Freiheit, der Freiheit des Warenverkehrs sowie der Gleichbehandlung verletzt.


Das Bundeslandwirtschaftsministerium begrüßte das Urteil und sprach von einer „Entscheidung für den Erhalt der Sortenvielfalt und für die Verbraucher“. Damit bleibe gewährleistet, dass nur qualitativ hochwertiges Saatgut in der EU in Verkehr gebracht werden dürfe. Ferner sichere das Urteil den Schutz und Erhalt der pflanzengenetischen Ressourcen. Damit werde der Vertrieb von alten Sorten wie bisher möglich sein. Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) sieht in dem Richterspruch eine wegweisende Entscheidung.


Hintergrund ist ein Rechtsstreit in Frankreich zwischen dem Pflanzenzüchter Graines Baumaux und der Vereinigung ohne Erwerbszweck Kokopelli, die laut EuGH beide altes bzw. Kollektionssaatgut vertreiben und sich an dieselbe Kundschaft unter anderem von Hobbygärtnern wenden.


Pflanzenzuchtverband sieht Sortenprüfung gestärkt


Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) begrüßt das Urteil. Der EuGH bestätige damit die Rechtmäßigkeit der europäischen Saatgutverkehrsgesetzgebung und der amtlichen Sortenprüfung. „Das Gericht hat eine wegweisende Entscheidung zum Schutz der Landwirte und letztlich auch der Endverbraucher getroffen“, erklärte BDP-Geschäftsführer Dr. Carl-Stephan Schäfer. Das Urteil stelle sicher, dass auch weiterhin nur Sorten von hoher Qualität und guter Leistungsfähigkeit in Verkehr gebracht werden dürften.


Schäfer rief die Europäische Kommission auf, das Urteil auch in der Überarbeitung des EU-Saatgutrechts zu berücksichtigen. Besonders die verpflichtende amtliche Sortenprüfung habe für die Landwirtschaft eine große Bedeutung und müsse erhalten bleiben.


DBV: Saatgut ist das wichtigste Betriebsmittel


Auch DBV-Generalsekretär Dr. Helmut Born hatte sich im Vorfeld der Urteilsverkündung gegenüber dem Deutschlandfunk für den Erhalt des Sortenschutzes ausgesprochen. Saatgut sei eines der wichtigsten Betriebsmittel für den wirtschaftlichen Erfolg der Bauern. Sie müssten sich auf die hohe Qualität des Saatgutes verlassen können, um Rohstoffe in bester Beschaffenheit und ausreichender Quantität zu produzieren.


Born bestritt aber den vom Moderator unterstellten Einfluss der Großkonzerne. Die spielten nur eine Rolle für neue biotechnologische Züchtungsmethoden, die zu patentgeschützten Konstrukten führten. Bei Kartoffeln verfügten die mittelständischen Züchter in Deutschland dagegen über einen Marktanteil von 80 % bis 90 %.


Born erinnerte an das Landwirteprivileg im Sortenschutz, das bei einem patentgeschützten Saatgut nicht greife. Der Patentschutz sei weltweit auf dem Vormarsch. Deshalb sei der Sortenschutz so wichtig, denn gerade damit würden Nachbau und vor allem freie Züchtung ermöglicht. Das Recht von Landwirten und Züchtern, auch weniger bekannte alte Sorten anzubauen und weiterzuzüchten, sei in Deutschland bereits seit 2009 durch die Erhaltungssortenverordnung garantiert und dürfe nicht eingeschränkt werden. (AgE)


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