Wenn Sie wegen eines Unfalls für längere Zeit nicht auf Ihr Fahrzeug zurückgreifen können, muss die Versicherung des Verursachers auch für den Nutzungsausfall zahlen. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellten die Richter klar, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht nur für die Reparatur des Wagens aufkommen muss, sondern auch für einen eventuellen Nutzungsausfall.
Gerade vor dem Hintergrund sehr langer Lieferzeiten sind das gute Nachrichten für Geschädigte. Als Betroffener ist man weiterhin nicht verpflichtet, andere Werkstätten aufzusuchen, um die Ausfallzeit zu verkürzen. Man könne als Kunde davon ausgehen, dass die gewählte Werkstatt „um eine zeitnahe Beschaffung“ bemüht sei (Az.: 1 U 77/20).