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Was, wenn FFH-Wiesen nicht mehr bewirtschaftet werden?

Stellt ein Landwirt die Bewirtschaftung von FFH-Wiesen ein und verzichtet dafür auf Beihilfen, wird das Land für den Erhalt der FFH-Lebensräume allein verantwortlich. Das hat jetzt die Bundesregierung gegenüber dem DBV klargestellt.

Lesezeit: 3 Minuten

Stellt ein Landwirt die Bewirtschaftung von FFH-Wiesen ein und verzichtet dafür auf Beihilfen, wird das Land für den Erhalt der FFH-Lebensräume allein verantwortlich. Das hat jetzt die Bundesregierung gegenüber dem DBV klargestellt.

 

Wie die Badische Bauern Zeitung berichtet, hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMELV) erklärt, dass die EU-Betriebsprämienregelung von der landwirtschaftlichen Produktion entkoppelt ist. Das schließt Vorgaben für die Flächennutzung nicht aus, die sich z.B. aus anderen Vorschriften ergeben können. Wenn ein Landwirt aus nachvollziehbaren Gründen eine Fläche aus dem Beihilfeantrag herausnimmt und sie zur Offenhaltung der Fläche mulcht statt beweidet, ist dies nicht beihilfeschädlich.

 

Auch das Risiko einer Ordnungswidrigkeit nach Bundesnaturschutzgesetz dürfte laut der Zeitung eher gering sein. Dies gelte für den Fall, dass die Flächen auch ohne Mulchen ihren Status als FFH-Lebensraumtyp durch natürliche Sukzession verloren hätte. Die Zuständigkeit für die Anwendung und Einhaltung von Naturschutzvorschriften liegt nach Darstellung des BMELV bei den Ländern.

 

Das Ministerium sieht allerdings eine Cross-Compliance-Relevanz insbesondere im Hinblick auf die FFH-Richtlinie und die Anforderungen zum Erhalt der Flächen in einem guten ökologischen Zustand (GLÖZ). Für die Instandhaltung von Grünflächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen sind, sehe der Gesetzgeber vor, dass das Gras einmal jährlich gemulcht oder alternativ alle zwei Jahre gemäht werden muss. Bei letzterem muss der Schnitt abgefahren werden, heißt es in dem Schreiben des Ministeriums. Die Behörde kann das Mulchen allerdings untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes droht. Wird dann trotzdem gemulcht, wäre dies ein CC-Verstoß.

 

Aus dem Verschlechterungsverbot ergibt sich andererseits keine Verpflichtung für Private zu aktivem Tun. Die Bauern Zeitung zitiert dazu das Ministerium wörtlich: „Dies bedeutet, dass eine dauerhafte Bewirtschaftungsauflage nicht als Verstoß des Landwirts gegen das Verschlechterungsverbot anzusehen ist, auch wenn sich dadurch auf der betroffenen Fläche langfristig dominante Pflanzen und Sträucher durchsetzen werden und der FFH-Lebensraumtyp durch die natürliche Sukzession verschwindet." Allerdings dürfte in diesem Fall auch die Grundlage für die Gewährung von Direktzahlungen für diese Fläche entfallen, da sie keine beihilfefähige Hektarfläche mehr wäre.

 

Außerdem könnte ein Verstoß gegen die CC-Verpflichtung zur Instandhaltung von Flächen vorliegen. Eine Häufung solcher Fälle könnte dazu führen, dass die Länder ihre Verpflichtungen nach FFH-Richtlinie nicht mehr erfüllen können, heißt es abschließend. (ad)

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