Gesundheitsbezogene Werbeaussagen auf Lebensmittelverpackungen dürfen nur noch verwendet werden, wenn diese nach einer wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) positiv bewertet wurden, teilt der Bauernverband mit. Die sogenannte Artikel-13-Liste der Health-Claims-Verordnung enthält um die 200 gesundheitsbezogene Angaben, die ab jetzt einheitlich in der Europäischen Union zulässig sind.
Der DBV begrüßt, dass mit dieser EU-Verordnung jetzt irreführende Aussagen auf Verpackungswerbungen nicht mehr möglich sind. Trotzdem könne die Verordnung zu Verwerfungen führen, die nicht akzeptabel seien. So dürfe beispielsweise Wein nicht mehr als bekömmlich bezeichnet werden.
In dem Zusammenhang fordert der DBV von den Verantwortlichen viel Augenmaß bei der Festlegung der sogenannten Nährwertprofile, die als zweiter Schritt der Verordnung im nächsten Jahr festgelegt werden sollen. Die Health-Claims-Verordnung darf nicht dazu führen, dass unveränderte Lebensmittel wegen ihres Fett- oder Zuckergehalts nicht mehr mit einem Gesundheitsnutzen in Verbindung gebracht werden dürfen. Die Health-Claims-Verordnung dürfe nicht dazu führen, dass Designerlebensmittel, welche die festgelegten Nährwerte einhalten, beworben werden dürfen, naturbelassene Lebensmittel dagegen aber nicht. (ad)
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