Der bisherige Unterschied zwischen "reinen" und "begünstigten" Flächen der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Wertermittlung wird künftig aller Voraussicht nach entfallen. Der Entwurf einer Immobilienwertermittlungsverordnung sieht einen Verzicht auf die bisherigen Vorschriften zu den besonderen land- und forstwirtschaftlichen Flächen vor. Sie sollten sicherstellen, dass die Lage von Agrarflächen in der Nähe von Siedlungen bei der Wertermittlung besonders berücksichtigt wurde. Der DBV hatte sich im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses vergeblich für den Erhalt der Regelung eingesetzt. Demgegenüber argumentiert die Bundesregierung, mit dem Verzicht auf die Berücksichtigung der Siedlungsnähe werde das spekulative Element bei der Wertermittlung landwirtschaftlicher Nutzflächen vermindert und sichergestellt, dass siedlungsnahe Nutzflächen auch nur zu landwirtschaftsüblichen Preisen verkauft werden könnten.
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