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Zentrale Vermarktung der Wälder in Baden-Württemberg ist rechtswidrig

Am 4. Mai hat der Kartellsenat des Düsseldorfer Oberlandesgerichtes entschieden, dass die zentrale Vermarktung der Wälder in Baden-Württemberg rechtswidrig ist. Die Kartellfachleute deuteten an, dass man dem Kartellamt im Streit um die Bewirtschaftung weitgehend Recht geben wird.

Lesezeit: 3 Minuten

Am 4. Mai hat der Kartellsenat des Düsseldorfer Oberlandesgerichtes entschieden, dass die zentrale Vermarktung der Wälder in Baden-Württemberg rechtswidrig ist. Die Kartellfachleute deuteten an, dass man dem Kartellamt im Streit um die Bewirtschaftung weitgehend Recht geben wird.


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Wesentliche Teile der forstlichen Arbeit würden nur als wirtschaftliche Aspekte wahrgenommen und unterlägen damit dem Kartellrecht, zitiert der Bund Deutscher Forstleute (BDF) aus der Begründung. Die Gemeinwohlleistungen wie Naturschutz und Erholung deute das Gericht als Einschränkung der wirtschaftlichen Leistung und sehe sie nicht als hoheitliche Aufgabe.


Wie schon das Bundeskartellamt sieht auch das OLG Düsseldorf den Wald somit eher durch die Technokratenbrille, kritisieren die Forstleute weiter. Der BDF bemängelt diese eingeschränkte Sicht und fordert in der Folge eine Veränderung der Strukturen mit Augenmaß. Diese dürfe aber nicht zulasten der Beschäftigten und des Waldes erfolgen.


Der Vorsitzende Richter trug die Einschätzung des OLG zum Verfahrensstand vor. Die Kernaussagen lauteten:

  • Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird als rechtmäßig eingestuft.
  • Das Kartellrecht wird höherwertig bewertet als das Landeswaldgesetz.
  • Das Gericht geht in B-W von einem „wettbewerbsschädlichen Zustand“ aus.
  • Die vom Kartellamt verlangten Maßnahmen zur Abstellung dieser Situation hätten unmittelbar (ohne Fristen) vom Land umgesetzt werden müssen. Spätestens nach Feststellung des Beschlusses des BKartA durch das OLG werden diese fristlos umzusetzen sein. Ansonsten drohen Bußgelder.
  • Alle Maßnahmen, die das Kartellamt als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft hat, werden vom Gericht ebenso gesehen. Grundsätzlich werden alle Tätigkeiten, die von privaten Anbietern eingekauft werden können und dürfen, als wirtschaftliche und nicht als hoheitliche Tätigkeiten eingestuft.
  • Die Multifunktionalität der Tätigkeiten in der Betreuung ist für eine kartellrechtliche Bewertung nicht relevant. Ein wirtschaftlicher Anteil genügt demnach für eine Bewertung nach Kartellrecht.
  • Die Einschätzung des Bundeskartellamtes, dass die Betreuung von Waldflächen unter 100 ha/ Waldbesitzer, nicht kartellrechtlich relevant sei, wurde vom Gericht nicht grundsätzlich angezweifelt.
  • Daher ist für diesen Waldbesitzerkreis auch ein nicht kostendeckendes Dienstleistungsangebot des Staates nicht zu beanstanden.
Im Herbst wird es einen zweiten Verhandlungstag geben und danach ein schnelles Urteil.

„Die Androhung von sehr kurzen Fristen seitens des Gerichtes für strukturelle Änderungen ist mehr als kontraproduktiv. Es gilt hier, fundiert gute Lösungen zu finden, die der Aufgabe der Waldbewirtschaftung mit allen Aspekten gerecht wird“, so Ulrich Dohle, Bundesvorsitzender des BDF. „Der BDF wird sich dafür einsetzen, dass weder fachliche noch soziale Standards abgebaut werden. Wir stehen bereit für die gemeinsame Entwicklung neuer Strukturen – mit den Beschäftigten, aber auch den betroffenen Waldbesitzern und der Politik.“

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