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Zu mit Gülle: Ausbringung in Notlage erlaubt

Die Güllelagerung bereitet den Landwirten in Schleswig-Holstein in diesem Winter zusehends Probleme: Während die Kapazitäten für die Güllelagerung vielerorts erschöpft sind, ist eine Aufnahmefähigkeit der Böden für Düngemittel derzeit zumeist nicht gegeben, erklärt das Kieler Agrarministerium. Jetzt heißt es, ein Überlaufen bzw.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Güllelagerung bereitet den Landwirten in Schleswig-Holstein in diesem Winter zusehends Probleme: Während die Kapazitäten für die Güllelagerung vielerorts erschöpft sind, ist eine Aufnahmefähigkeit der Böden für Düngemittel derzeit zumeist nicht gegeben, erklärt das Kieler Agrarministerium. Jetzt heißt es, ein Überlaufen bzw. Bersten von Güllebehältern unbedingt zu verhindern. Das Ministerium empfiehlt daher, zunächst mögliche Alternativen zu prüfen, so zum Beispiel die Einlagerung von Teilmengen bei benachbarten Betrieben, eine Reaktivierung von stillgelegten Güllebehältern, die noch betriebsbereit sind, oder gegebenenfalls andere sichere Behelfslagermöglichkeiten. Nur in solchen Fällen, in denen das nicht möglich ist, könne von einer Notfallsituation ausgegangen werden, die eine Aufbringung von Düngemitteln wie Gülle, Jauche oder Gärresten im Rahmen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermöglichen kann. Ziel ist dann, einen noch größeren Schaden wie die Einleitung ins Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer zu verhindern, der durch ein Überlaufen der Behälter drohte, heißt es in einem offiziellen Papier. Und weiter heißt es: Wird in einem akuten Notfall zur Verhütung eines größeren Schadens das Ausbringen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zugelassen, geschieht dies auf Grundlage gesetzlicher Gefahrenabwehrregelungen oder der so genannten polizeilichen Generalklausel, nach der die zur Abwehr einer drohenden oder zur Beseitigung einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen geeigneten Maßnahmen angeordnet werden müssen. Tritt ein Landwirt an die Behörden heran und kündigt an, dass seine Lagerkapazitäten innerhalb von maximal drei Tagen erschöpft sind, kann eine derartige Notfallsituation vorliegen und es ist wie folgt zu verfahren: 1. Prüfung durch die untere Wasserbehörde, ob ein Überlaufen bzw. ein Bersten des Güllebehälters tatsächlich zu befürchten ist. 2. Wird ein solcher Fall als gegeben angesehen und sind auch nach intensiver Suche durch den betroffenen Landwirt (Bescheinigung des Maschinenringes bzw. einer Güllebörse) innerhalb einer Entfernung von bis zu 20 Kilometern keine freien Lagerkapazitäten verfügbar, dann kann in Abstimmung zwischen dem zuständigen Regionaldezernat Landwirtschaft des LLUR und der uWB die Aufbringung einer zur Gefahrenabwehr als notwendig angesehenen Güllemenge von der uWB unter Beachtung folgender Kriterien zugelassen bzw. angeordnet werden:


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Aufbringung auf Winterraps, Wintergetreide, Feldgras und Grünland Festlegung einer maximalen Aufbringungsmenge für die jeweilige Fläche Festlegung einer Gesamtmenge für den Betrieb Abstand zu Gewässern von mindestens zehn Metern Aufbringung nur auf ebenen Flächen Bodennahe Ausbringung


Werden diese Vorgaben eingehalten, liegt kein Verstoß gegen die Cross-Compliance-Regelungen vor. Es wird allerdings durch das LLUR geprüft, ob eine ausreichende Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten auf dem Betrieb gegeben ist. Sofern diese gesetzliche Mindestlagerkapazität nicht eingehalten wird, wird der Verstoß geahndet und zusätzlich der unteren Wasserbehörde mitgeteilt.

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