Obwohl bei der Rapsabrechnung seit Langem die Ölmühlenbedingungen als Maß der Dinge gelten, finden sich auch hier wieder „Nickeligkeiten“ der Abnehmer, die teils viel Geld kosten.
Neu war uns ein Gewichtsabzug in Höhe von 1,5 % für einen „Kühlungsschwund“. Dieser soll offenbar den Substanzverlust der Partie durch Belüftung während der Lagerung abdecken. Bei rund 90 Tagen Lagerdauer wären allerdings maximal 0,5% Schwund angemessen.
Ebenfalls ungewöhnlich ist ein „Qualitätsabschlag unger.“ in einer Rapsabrechnung, der offenbar für Reinigungskosten steht. Mit 2,5% ausgewiesenem Besatz wäre diese aber gar nicht notwendig gewesen. Bis 3 oder 4% Besatz (je nach Ölmühle) ist eigentlich ein Preisabzug für den über 2% hinausgehenden Besatzanteil im Verhältnis 1:1 (1% Preisminus je %-Punkt über 2) üblich. Fragwürdig, besonders bei erhöhtem Besatz, ist es auch, wenn der Ölgehalt der ungereinigten Partie zur Abrechnung herangezogen wird. Maßgeblich wäre der Ölgehalt einer nach der Reinigung gezogenen Probe. So aber haben wir in der betreffenden Abrechnung Rosinenpickerei attestiert: Niedriger Ölgehalt aus der Originalware, abgerechnet wird aber die, wesentlich kleinere, gereinigte Menge Raps. ▶