Ein Biolandwirt wehrte sich gegen die Wertermittlung seiner Flächen in der Flurbereinigung. Der Sachverständige habe nur mit Bohrstockproben gearbeitet und sei so für fast alle Flächen zu Humusgehalten von h2 bis h3 (entspricht 2 bis 4%) gekommen. Weil der Humusgehalt für Biobetriebe existenziell sei, reiche die Bewertung mit bloßem Auge aber nicht, so der Landwirt.
Da eigene Untersuchungen Humusgehalte von 3,4% bis 7,4% zeigten, forderte der Landwirt die Höherbewertung seiner Flächen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellte sich aber hinter den Sachverständigen: Die Wertermittlung per Bohrstock sei methodisch korrekt, eine Laboranalyse der Humusgehalte nicht geboten. Die Nachteile für den Ökobetrieb könne man gegebenenfalls durch einen Ausgleich für die Humusanreicherung bei den Abfindungsflurstücken nach § 51 Flurbereinigungsgesetz wettmachen (Az.: 9 C 10748/18).