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So vermeiden Sie zu hohe Einheitswerte!

Wie können Sie überprüfen, dass Ihr Einheitswert-Bescheid korrekt ist und keinesfalls einen zu hohen Einheitswert ausweist? Steuerberater Mag. Wilhelm Hogl aus Hollabrunn gibt Antwort.

Lesezeit: 7 Minuten

Jetzt ist es so weit: Seit Mitte Oktober verschickt die Finanzverwaltung die Bescheide über die neu festgelegten Einheitswerte. Sie sind ab 01. Jänner 2015 Grundlage für z.B. die Grund- und Grunderwerbssteuer sowie ab 01. Jänner 2016 die Einkommensteuer vollpauschalierter Betriebe. Ab 01. Jänner 2017 gelten Sie auch für die Sozialversicherung. Ein zu hoch festgelegter Einheitswert hätte damit fatale Folgen für Ihren Betrieb. Umso wichtiger, dass Sie prüfen, ob Ihr Feststellungsbescheid tatsächlich korrekt ist. Wir zeigen, worauf Sie dabei achten müssen.


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Zwar ist die Ermittlung der Einheitswerte in vielen Details schwer nachvollziehbar (siehe auch top agrar Österreich 6/2013, S. 38). So beurteilt das Finanzamt beispielsweise die Hagelgefährdung, die Vermarktungsverhältnisse und die Entwicklungsdynamik am Arbeitsmarkt in einer Region. Dies können Sie höchsten in der Tendenz nachvollziehen und prüfen. Das, was Sie überprüfen können, sollten Sie aber in jedem Fall genau kontrollieren, um im Zweifelsfall Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die wichtigsten Fragen, die Sie sich dabei stellen sollten, sind:


1. Prämien:


Entsprechen die unterstellten Prämien den im letzten Jahr ausgezahlten Direktzahlungen oder sind sie zu hoch?

Hier werden 33% der im letzten Jahr ausgezahlten Betriebs- und Tierprämien (der 1. Säule der GAP) berücksichtigt. Zahlungen aus dem ÖPUL und der Ausgleichzulage fließen nicht mit ein.


2. Zuordnung:


Wurde eine richtige Zuordnung des Eigentums und speziell auch der Direktzahlungen vorgenommen?

Dies sollten Sie vor allem dann prüfen, wenn im letzten Jahr die Betriebsübergabe stattgefunden hat. Auch, wenn Sie mehrere Betriebe bewirtschaften, sollten Sie die Zuordnung genau überprüfen.


3. Flächennutzung:


Entsprechen die Flächenangaben der tatsächlichen Nutzung?

Vor allem, wenn die aktuelle Nutzung nicht den Angaben im Kataster entspricht, könnten hier Fehler auftreten. Wurde z. B. eine inzwischen verwaldete Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche eingestuft, sollten Sie Einspruch einlegen. Bei dem in der Regel jungen Baumbestand einer in letzter Zeit verwaldeten Fläche, liegt der Wert der dann als Forstfläche geltenden Parzelle meist niedriger als die einer landwirtschaftlich genutzten Fläche.



4. Viehzuschläge:


Sind die Viehzuschläge richtig kalkuliert oder sind sie zu hoch?

Hintergrund: Nur, wenn Sie so viele Tiere halten, dass die bei der sogenannten Normalunterstellung angenommen Vieheinheiten pro Hektar überschritten werden, erhöht sich der Einheitswert. Die Erhöhung beträgt voraussichtlich 280 € für jede Vieheinheit oberhalb der  Grenze. Bisher betrug der Zuschlag zunächst 151,61 €, bei weiterer Überschreitung 190,77 €.


Ein Beispiel: Erwin Koester hat 700 Schweinemastplätze. Die Ferkel kauft er zu. Bei 2,9 Umtrieben hält er somit 121,8 Vieheinheiten (1 Mastschwein = 0,06 VE), besitzt aber nur 40 ha. Für die ersten 60 Vieheinheiten erhöht sich sein Einheitswert nicht, da bis 20 ha zwei und darüber eine Vieheinheit pro Hektar als „normal“ gelten. Insgesamt erhöht sich sein Einheitswert damit um voraussichtlich 17 304 € (280 € * (121,8 - 60 VE)). Nach alter Rechnung hätte sich der Wert um 18 871 € erhöht.


Halten Sie so viele Tiere, dass Sie die sogenannte Maximalunterstellung überschreiten, verwenden aber überwiegend eigenes Futter, führen alle Vieh­einheiten oberhalb der Normalunterstellung zu Zuschlägen. Kaufen Sie Ihr Futter überwiegend zu, erhöht sich der Einheitswert durch die Viehhaltung hingegen nicht, da sie insgesamt als gewerblich gilt. 


Eine ausführliche Erklärung, wie Sie Ihren Tierbestand in Vieheinheiten umrechnen und die Vieheinheiten-Zuschläge kalkulieren finden Sie hier.


Eine Excel-Vorlage zur bequemen Berechnung der eigenen Viehzuschläge können Sie sich unter folgendem Link downloaden:


5. Wirtschaftliche Zuschläge:


Erscheinen die Zuschläge für betriebliche und regionalwirtschaftliche Verhältnisse für Ihren Betrieb plausibel?

Bei der Bewertung dieser Verhältnisse nimmt die Finanzbehörde keineswegs eine Beurteilung der Gegebenheiten des einzelnen Betriebes vor. Sie hat vielmehr für jede Gemeinde ein bis zwei Richtbetriebe festgelegt, die die ortsüblichen Verhältnisse widerspiegeln sollen.


Die Zu- und Abschläge werden für den einzelnen Betrieb dann entsprechend der Verhältnisse des zugeordneten Richtbetriebes festgelegt. Diese Richtbetriebe entsprechen nicht den Vergleichsbetrieben, die das Finanzministerium bereits veröffentlicht hat, orientieren sich aber daran und beziehen noch weitere Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten mit ein.

Vermuten Sie, dass z. B. Ihre Geländeneigung sehr viel stärker, Ihre Feldstücke deutlich kleiner oder die Entfernung der Felder zur Hofstelle spürbar größer ist, als sonst in der Umgebung üblich, kann es sich lohnen, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen und eine neue Bewertung einzufordern. Führt diese voraussichtlich zu einer Änderung um mehr als 5% des Einheitswertes und mindestens 300 €, muss die Finanzverwaltung zustimmen. Dies gilt auch bei einer Veränderung von mehr als 1 000 €, selbst dann, wenn diese Veränderung weniger als 5% des Einheitswertes ausmacht.



Allerdings  beträgt der Abschlag für z. B. besonders kleine Feldstücke nur maximal 5% (vgl. Übersicht). Sollten Sie also hier eine Korrektur einfordern, kann das keine sehr hohe Veränderung des Einheitswertes bewirken. Stärkere Veränderungen können sich hingegen ergeben, wenn Sie z.B. eine für Traktor nicht befahrbare Hof­einfahrt haben, oder speziell Ihre Feldstücke sehr viel stärker geneigt sind als die Ihrer Nachbarn. Dann sollten Sie sich beim örtlichen Finanzamt erkundigen, ob dies beim unterstellten Richtbetrieb tatsächlich nicht berücksichtigt wurde. Wenn nicht, könnte sich ein Einspruch durchaus lohnen.


6. Betriebsgrößenzuschlag:


Wurde der Betriebsgrößenzuschlag zu hoch oder der –abschlag zu niedrig angesetzt?

Zur Erklärung: Unter einer Betriebsgröße von 40 bis 45 ha wird es Betriebsgrößenabschläge bis 20% geben. Zwischen 80 und 300 ha kommt es zu einem Zuschlag von 14 bis 20%. Maßgeblich sind dabei nur die Eigentums- nicht aber die Pachtflächen.


Welche Fristen?


Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid können Sie innerhalb der ersten vier Wochen nach Zustellung beim Finanzamt einreichen. Dafür reicht ein formloses Schreiben. Vor einem Einspruch sollten Sie sich allerdings mit Ihrem Steuerberater besprechen, inwieweit dadurch eine spürbare Verringerung des Einheitswertes zu erwarten ist. Eine Erhöhung kann schließlich nicht in Ihrem Sinne sein.

Verpassen Sie hingegen die 4-Wochen-Frist, steht der neue Einheitswert als Grundlage für die zukünftige Besteuerung sowie für die Sozialversicherung fest.


Wen trifft es besonders hart?


Österreichweit ist im Durchschnitt mit einem Anstieg der Einheitswerte um rund 10% zu rechnen. Unter anderem, weil sich der Hek­tarhöchstsatz, also der maximale Ertragswert pro Hektar, erhöht hat.

Das sagt aber nichts über die einzelbetrieblichen Auswirkungen. Hier können sich deutlich stärkere Erhöhungen ergeben. Aber auch Verringerungen sind möglich. So wurde z. B. die Grenze, ab der ein Betriebsgrößenzuschlag auf den Einheitswert aufgeschlagen wird, höher angesetzt, sodass bei einigen Betrieben dieser Zuschlag entfällt.

Betriebe, die viele Flächen bewirtschaften, müssen mit deutlichen Zuschlägen für die erhaltenen Direktzahlungen rechnen. Während reine Verpächter hieraus keine Erhöhungen spüren, schlägt das voll auf Betriebe mit vielen Pachtflächen durch.


Starke Erhöhungen erwarten besonders diejenigen Viehbetriebe, die in den letzten Jahren Wachstumsschritte vollzogen, ohne den Einheitswert angepasst zu haben.

Milchviehbetriebe müssen auch ohne nicht-gemeldete Wachstumsschritte tendenziell mit einer Erhöhung ihrer Einheitswerte rechnen: der Zuschlag  pro Vieheinheit oberhalb der Normalunterstellung hat sich erhöht, während die pro Kuh angerechneten Vieheinheiten gleich hoch geblieben sind. Für z.B. Mastschweinebetriebe wirkt sich hingegen die Verringerung der angerechneten Vieheinheiten pro Schwein senkend auf den Einheitswert aus.


Eine sehr deutliche Erhöhung kann sich für Betriebe mit Forstflächen ergeben. Dann nämlich, wenn Sie momentan viele alte, bald schlagreife Bestände besitzen, die daher einen hohen Einheitswert aufweisen, Sie aber in den letzten Jahren die Einheitswerte in gleicher Höhe fortgeschrieben haben. Sie sollten daran denken, auch in Zukunft bei größeren Einschlägen eine Korrektur des Einheitswertes zu beantragen.


Johanna Garbert,

top agrar Redaktion

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