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BayWa in Insolvenzgefahr Ernte 2024 GAP-Vereinfachungen

Quarantäne-Auflagen

Stallarbeit trotz Corona erlaubt

Bauern dürfen bei sie selbst treffenden Quarantäne-Bescheiden die Tiere im Stall sehr wohl versorgen. Nach missverständlichen Aussagen klärten Kammer und Landwirtschaftsministerium die Rechtslage auf. Es darf nur nicht zu Kontakten mit Betriebsfremden kommen.

Lesezeit: 1 Minuten

Quelle der Verwirrung war die heutige Meldung, dass ein Stallgebäude nur dann von Landwirten in Quarantäne betreten werden darf, wenn es an das Wohnhaus anschließt. Mit dieser Aussage wurde der Bezirkshauptmann von Hermagor, Dr. Heinz Pansi, in der "Kleinen Zeitung" zitiert. Bei der LK liefen daraufhin die Telefone heiß. Diese klärte in einer Aussendung die Irritationen auf.

Demnach wurde bereits im Frühjahr festgelegt, dass für die "systemrelevante Landwirtschaft" eine sogenannte "Arbeitsquarantäne" gilt. Diese sehe vor, dass die Bewirtschaftung der Betriebe unter Einhaltung der Covid-19-Sicherheitsmaßnahmen "auch im Fall einer Quarantäne" möglich sei. Grundvoraussetzung dafür sei aber, dass es zu keinem Kontakt mit betriebsfremden Personen kommen darf.

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Am Nachmittag bekräftigte Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger dies und appellierte gleichzeitig an "alle Beteiligten, von den Bezirksbehörden bis hin zu den Landesbehörden, das künftig auch in dieser Klarheit an die Betroffenen zu kommunizieren.“

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