Frage:
Ich biete ein Gästezimmer für Wanderer an. In diesem hat seit einem Jahr wegen der Corona-bedingten behördlichen Schließung vom Staat niemand mehr übernachtet. Trotzdem soll ich nun für mich privat und für mein gewerbliches Gästezimmer, in dem nicht einmal ein Fernseher oder Radio steht, Rundfunkgebühren bezahlen. Ist das rechtens?
Antwort:
Wegen der behördlichen Anordnung aufgrund der Coronapandemie können Sie eine Freistellung von der Rundfunkgebühr beantragen. Dafür muss Ihr Gästezimmer mindestens 90 Tage geschlossen sein. Die 90 Tage müssen nicht an einem Stück sein, sondern die Tage können Sie über das Jahr zusammenrechnen. Den Antrag finden Sie auf der Internetseite des gemeinsamen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter www.rundfunkbeitrag.de unten auf der Seite im Abschnitt „wichtige Hinweise“.
Da die entsprechenden Länderverordnungen touristische Übernachtungsangebote sowohl in Hotels als auch in Pensionen und Ferienwohnungen verbieten, erfüllen auch gewerblich genutzte Ferienwohnungen und Pensionen die Voraussetzungen für die Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht.
RA Thomas Hemmelgarn, WLV, Münster