Die Haftpflichtversicherung des Schleppers lehnte es aber ab, den Schaden zu begleichen. Begründung: Der Schaden sei nicht beim „Betrieb eines Kraftfahrzeuges“, also beim Fortbewegen und Transportieren entstanden. Der Traktor sei als Arbeitsmaschine im Einsatz gewesen. Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, sah sich der betroffene Landwirt gezwungen, die Kfz-Haftpflichtversicherung des Lohnunternehmers zu verklagen.
Vor dem Landgericht hatte der Landwirt zunächst keinen Erfolg. Doch er ging in Berufung und setzte sich in zweiter Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgericht (OLG) durch. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nicht zulassungsbeschwerde der Haftpflichtversicherung wies der Bundes gerichtshof zurück (Az.: VI ZR 235/18), womit die Entscheidung des OLG rechtskräf-tig (Az.:7 U 5/17) ist. Der Landwirt erhält inkl. Zinsen fast 30 000 € Schadenersatz. „Glück im Unglück war, dass der Diesel verlust bei einem betriebsfremden Schlepper auftrat“, kommentiert der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt Thomas Elvers aus Ahrensburg. „Denn die Haftpflichtversicherung des eigenen Schleppers hätte nicht für den eigenen Schaden gezahlt.“