Frage: Ich gehe bald in Rente und möchte daher meinen landwirtschaftlichen Betrieb auf meinen Sohn übertragen, damit ich nicht so hohe Abgaben an die Alterskasse zahlen muss. Jetzt überlege ich, welches Altenteil angemessen ist. Mein Sohn und ich haben uns auf ein Altenteil von 1800 € im Monat verständigt. Unser Bauernverband vor Ort meinte nun, dass wäre zu viel, sodass das als Schenkung gesehen wird und wir dafür Steuern zahlen müssen. Er muss allerdings kein Kost- und Wohngeld zahlen, da ich nicht auf der Hofstelle wohne.
Zu dem Hof: Der Betrieb ist ein ruhender landwirtschaftlicher Betrieb und komplett verpachtet, wir wohnen mehrere Kilometer entfernt von der Hofstelle. Wir erzielen jährliche Pachteinnahmen von 39000€. Welches Altenteil ist bei diesen Einnahmen angemessen?
Antwort:Bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge sind zwei Dinge zu beachten: Zum einen ist aus steuerlicher Sicht zu prüfen, ob Ihr Sohn das an Sie gezahlte Baraltenteil als Sonderausgabe von der Steuer abziehen kann. Das ist dann möglich, wenn Sie Ihrem Sohn Vermögen übertragen, dass einen ausreichenden Ertrag erbringt und Sie den Baranteil aus dem Vermögen nehmen können. Ein Vermögen, dass ausreichend Ertrag erbringt liegt vor, wenn die wiederkehrenden nicht höher sind, als der Ertrag, den Ihr Sohn langfristig aus dem Vermögen erzielen kann. Das ist bei Ihnen der Fall. Denn derzeit erzielen Sie jährliche Pachteinnahmen von 39.000 €, das sind pro Monat 3.250 €. Dieser Betrag ist höher, als die vereinbarte Altenteilleistung von 1.800 €/Monat.
Keine Schenkungsteuer für Schonvermögen
Ihre Frage ist, ob Ihr Sohn Schenkungsteuer zahlen muss. Soweit Sie die landwirtschaftlichen Flächen an den Sohn übertragen, handelt es sich um sog. Schonvermögen. Schonvermögen bedeutet, dass Ihr Sohn nicht frei mit dem Vermögen verfügen kann. In Ihrem Fall muss er die Flächen sieben Jahre lang behalten und darf sie nicht verkaufen. Ansonsten muss er Schenkungsteuer zahlen. Eine Schenkung an Sie durch den Sohn im Rahmen einer Rückschenkung der Rente sehen wir nicht, weil Sie sich letztendlich durch die vorweggenommene Erbfolge die jährlich erzielbaren Pachterträge zum Teil vorbehalten.