Die Krankenkassen müssen aus Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit), das neben einer Rente bzw. einem Versorgungsbezug erzielt wird, Beiträge erheben. Die Beitragshöhe richtet sich dabei nach dem individuellen Beitragssatz der Krankenkasse, informiert die SVLFG.
Im Durchschnitt liegt dieser bei 15,5 Prozent. Je nach Einkommenshöhe ist man hier schnell bei mehreren Hundert Euro monatlich. Diese Regelung im Beitragsrecht ist nicht neu. Sie gilt für alle Krankenkassen und für alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei den pflichtversicherten landwirtschaftlichen Unternehmern der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) stößt diese Regelung gelegentlich auf Unverständnis, wenn die Rente der Alterskasse (LAK) bewilligt wird. Es sind dann Beiträge als Unternehmer und zusätzlich Beiträge aus Renten bzw. Versorgungsbezügen und dem eventuellen Arbeitseinkommen, zum Beispiel aus einer Photovoltaikanlage, zu zahlen. Seit dem Wegfall der Hofabgabeverpflichtung treten solche Fälle häufiger auf.
Die LKK weist darauf hin, dass diese Beitragsregelungen unabhängig von der Rentenhöhe greifen. Besonders Versicherte, die nur wenige Beiträge an die LAK gezahlt haben und deren Rente deshalb gering ist, sollten sich vorab über die beitragsrechtlichen Auswirkungen informieren. Denn die zusätzlichen Beiträge aus dem Arbeitseinkommen können deutlich höher ausfallen als die eigentliche Rente. Betroffene sollten sich bereits vor der Rentenantragstellung beraten lassen. Die Kontaktdaten der SVLFG sind im Internet zu finden unter www.svlfg.de
Ärger um Beitragserhöhung
Anfang des Jahres hat die LKK ihre Beiträge für landwirtschaftliche Unternehmer kräftig erhöht (top agrar 2/2019, S. 25). Teilweise müssen die Landwirte mehrere hundert Euro im Jahr mehr an LKK-Beiträgen berappen als bislang. Gerade nach dem Dürresommer und teils angeschlagener Liquidität empfinden die Landwirte dies verständlicherweise als Zumutung! Die LKK hat aber durchaus ihre Gründe dafür, das verlautet auch aus unabhängigen Fachkreisen:
- Die Leistungen und Kosten für Krankheit und Pflege steigen, u. a. für den Mehrbedarf bei der Betriebs- und Haushaltshilfe, für häusliche Krankenpflege und die verbesserten Leistungen der Pflegeversicherung.
- Die Mitglieder werden weniger sowie tendenziell älter und damit, zumindest statistisch gesehen, kränker.
- Der Höchstbeitrag für Unternehmer ist per Gesetz an den jährlich steigenden Höchstbeitrag in der allgemeinen Krankenversicherung gekoppelt.
- In der LKK gibt es keine kontinuierlichen Beitragssteigerungen durch Lohn- und Gehaltserhöhungen, wie dies in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist.
Übrigens: Die Mehrkosten der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch die Abschaffung der Hofabgabeklausel wird der Bund tragen, die Versicherten der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bzw. die Steuerzahler werden nicht damit belastet.