Frage: Als ich unseren Hof übernahm, wurde in unserem Haus nur die Wohnung meiner Eltern, im Erdgeschoss als Altenteil mit lebenslangem Wohnrecht für Vater und Mutter eingetragen. Meine jüngere Schwester bewohnte eine separate kleine Wohnung im Anbau. Das Heizöl, das Feuerholz, den Strom und das Wasser sowie alle anderen Kosten die auf dem Hof anfallen, trage ich. Kann ich von meiner Schwester eine monatliche Miete verlangen? Welche Höhe wäre angebracht? Wie lange muss ich die Wohnung noch bereitstellen? Was ist wenn mein Sohn eines Tages dort einziehen möchte?
Antwort:Neben dem Altenteilsrecht für Ihre Eltern haben Sie mit Ihren Eltern keine weiteren Wohnrechte, insbesondere für Ihre Schwester, vereinbart. Demzufolge hat Ihre Schwester nach der Höfeordnung „lediglich“ einen geldwerten Abfindungsanspruch. Dieser beinhaltet also nicht, dass Sie ihr ein kostenfreies Wohnrecht auf Ihrem Hof gewähren müssen. Insofern können Sie selbstverständlich von Ihrer Schwester eine monatliche Miete verlangen. Mietsätze sind in der Gemeinde in den Mietspiegeln ausgewiesen. Sie sind daher auch nicht verpflichtet, die Wohnung weiterhin Ihrer Schwester zur Verfügung zu stellen, gleiches gilt, wenn eines Tages Ihr Sohn einziehen möchte.