Frage: Ich habe Land gekauft, dass bis 2024 an einen Berufskollegen verpachtet ist. Da ich selbst Landwirt bin und die Flächen dringend benötige, würde ich den Pachtvertrag gerne schnellstmöglich kündigen. Ist das möglich oder muss ich den „alten“ Pachtvertrag mit den Vorbesitzern übernehmen? Wann kann ich die Fläche frühestens selber bewirtschaften?
Antwort: Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 594 ff BGB) endet ein befristetes Pachtverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, die im Vertrag vermerkt ist.
Daran ändert auch der Verkauf der Fläche nichts. Denn es gilt: „Kauf bricht Miete nicht“. Der Erwerb der Pachtfläche berechtigt Sie also nicht zur Kündigung des laufenden Pachtverhältnisses mit dem Pächter.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein ausdrückliches Kündigungsrecht hierfür im Pachtvertrag vereinbart ist. Eine Eigenbedarfskündigung, wie es bei vermieteten Wohnungen möglich ist, gibt es bei Pachtflächen nicht.
Da es sich bei Ihnen um ein befristetes Pachtverhältniss handelt, ist auch eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung wäre hingegen möglich, allerdings nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn einer der Vertragsparteien eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann.
Ihnen sind also weitgehend die Hände gebunden. Sie könnten jedoch versuchen, Ihrem Pächter einen Aufhebungsvertrag anzubieten. Anderenfalls müssen Sie den Zeitablauf bis 2024 abwarten.
Uta Rosemann, Kanzlei Mönig + Mönig, Telgte