Frage: Mein Schwiegervater wohnt mit seiner Frau im Altenteilerhaus. Der Hof mit dem Altenteilerhaus haben die beiden schon auf mich übertragen.
Im Übergabevertrag steht, dass der Eigentümer, also ich, die Kosten für gewöhnliche und außergewöhnliche Instandhaltung und Instandsetzung, auch für Schönheitsreparaturen zu tragen hat.
1. Wie kann ich die Kosten für die Heizung am besten absetzen?
2. Wird die Erneuerung der Heizung, die ich bezahle, irgendwie steuerlich bei meinem Vater aufgeführt? (Diese Frage kommt daraus, da wir für den Altenteiler auch die Strom-, Wasser-, Müll- und Heizkosten (Öl) übernehmen, und sich diese dann negativ auf den Steuerbescheid meines Vaters auswirken.)
Antwort:
1. Es spricht einiges dafür, dass Ihre Ehefrau die Aufwendungen für die Heizungsinstallation als dauernde Last steuerlich berücksichtigen kann. Gucken Sie erst einmal im Übergabevertrag. Wichtig ist, dass dort eindeutig steht, dass Sie verpflichtet sind, Modernisierungsmaßnahmen im Altenteiler durchzuführen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings bereits mit dem Urteil vom 25.08.1999 (X R 38/95) entschieden, dass die Instandhaltungskosten des Grundstücksübernehmers für ein Grundstück, das mit einem Wohnrecht übertragen wurde, eine dauernde Last begründen können. Als Versorgungsleistungen können Sie allerdings nur die Aufwendungen abziehen, die die Wohnung in dem Zustand erhalten, der zum Zeitpunkt der Übergabe bestand.
Finanzgericht Nürnberg befindet altersgerechte Badrenovierung als abzugsfähig
Das Finanzgericht Nürnberg hatte mit Urteil vom 21.05.2015 (4 K 351/13, EFG 2015, 1600) über die Abzugsfähigkeit einer Renovierung als dauernde Last zu entschieden. Dabei übertrugen Eltern ein landwirtschaftliches Anwesen. Als Gegenleistung räumte der Sohn als Kläger seinen Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht im überlassenen Anwesen sowie ein Mitbenützungsrecht von Hofraum und Garten ein. Im Zuge eines Wasserschadens renovierte er das Bad und gestaltete es altersgerecht.
Das Finanzgericht entschied, dass die Umbaukosten als dauernde Last abzugsfähig seien. Das Finanzgericht führt aus: „Soweit die Maßnahmen der Badrenovierung auf den barrierefreien Umbau des Bades entfallen, sind diese im Streitfall ebenfalls im Rahmen der dauernden Last steuermindernd zu berücksichtigen, da es sich nicht in erster Linie um Verbesserungsmaßnahmen handelt, sondern um solche der Erhaltung des Bades in gebrauchsfähigen Zustand für den mittlerweile pflegebedürftig gewordenen Berechtigten des Wohnrechts.“
2. Auch für die Beurteilung der steuerlichen Behandlung bei Ihrem Schwiegervater kommt es auf die Vertragsgestaltung an. Grundsätzlich führen einzelne Renovierungsarbeiten jedoch nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Nutzer der Altenteilerwohnung.