Frage:
Ich habe einen schriftlichen Pachtvertrag über eine Fläche. Er läuft am 1.11.2022 aus. Wir haben keine Kündigungsfrist festgehalten.
- Welche Kündigungsfrist gilt?
- Ich benötige die Fläche noch dringend als Futterfläche. Kann ich die Kündigung als Härtefall hinauszögern?
Antwort:
- Da der Vertrag eine Befristung enthält, endet dieser eben zu dem im Vertrag angegebenen Datum. Das schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im § 594 vor.
- Allerdings ist eine Verlängerung möglich: im Fall unbilliger Härte zugunsten des Pächters (§ 595 BGB). Sie können demnach eine Verlängerung des Pachtverhältnisses verlangen. Das müssen Sie dem Verpächter allerdings ein Jahr vor Vertragsende schriftlich mitteilen. Ansonsten kann Ihr Verpächter diese Forderung zurückweisen. Auch wenn Sie in der Frist bleiben, kann Ihr Verpächter Ihren Wunsch trotzdem abschlagen. Dann können Sie sich aber an das Landwirtschaftsgericht wenden. Dieses entscheidet dann über den Fall.
Ebenfalls sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, um eine Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit zu bitten (§ 594 BGB). Das geht aber nur, wenn Ihr Pachtvertrag mindestens drei Jahre lang läuft. Dann müssen Sie Ihren Pächter im drittletzten Pachtjahr schriftlich dazu auffordern, den Vertrag zu verlängern. Reagiert er nicht binnen drei Monaten, gilt die Verlängerung. In der Praxis hat diese Vorschrift, offenbar wegen der hohen Formerfordernis, wenig Anklang gefunden.
RA Dr. Boris Lau,Dr. Lau und Backhaus,
Groß Grönau