Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst. Demnach dürfen Vorgärten nicht überwiegend aus Kiesbeeten bestehen, in denen nur einzelne Pflanzen wachsen.
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Beseitigungsverfügung der Stadt Diepholz. Die zugrundeliegende Bauordnungsvorschrift diene dem Zweck, eine "Versteinerung der Stadt" zu verhindern.
Stadt verfügt Beseitigung der Kiesbeete
Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstücks, dessen Vorgarten aus zwei insgesamt etwa 50 qm großen, mit Kies bedeckten Beeten besteht, in den lediglich einzelne Pflanzen wachsen. Die Stadt ordnete unter Verweis auf § 9 Abs. 2 NBauO die Beseitigung des Kieses an.
Nach dieser Vorschrift müssten die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich seien. Das VG Hannover ließ das Argument der Kläger, ihre Beete seien Grünflächen, nicht gelten und wies die Klage ab. Die Kläger beantragten Berufungszulassung - ohne Erfolg.
Kiesbeete sind keine Grünflächen und deshalb unzulässig
Das OVG hat den Antrag zurückgewiesen. Die bauaufsichtliche Verfügung sei vorliegend nicht zu beanstanden, da die Vorgartenflächen nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 NBauO genügten. Bei den Beeten der klagenden Grundstückeigentümer handele es sich nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern um Kiesbeete, in die nur einzelne Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien.
Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der "grüne Charakter".
Bauordnungsvorschrift soll "Versteinerung" der Stadt verhindern
So seien Steinelemente zwar nicht ausgeschlossen, sofern sie je nach Einzelfall nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten. § 9 Abs. 2 NBauO sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstückes nur "überwiegend" Grünflächen sein müssten, sodass die Grünflächen hinter dem Haus der Kläger die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden. Ein solches Verständnis widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die "Versteinerung der Stadt" auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.