Frage: Seit ein paar Jahren haben wir eine alte umgenutzte Halle auf dem Hof an jemanden vermietet, der dort zwei Wohnwagen und anderen Kram unterstellt. Nun möchte ich ihm kündigen. Es besteht allerdings kein schriftlicher Mietvertrag und wir haben damals mündlich keine Kündigungsfristen vereinbart. Welche Frist greift nun?
Antwort: Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke und Räume, die keine Geschäftsräume sind, gelten die Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die dort genannten Fristen gelten für Mietverhältnisse, die Sie auf unbestimmte Zeit abgeschlossen haben. Maßgeblich für die Kündigungsfrist ist der Bemessungszeitraum, für den der Mieter zahlt. Bei Wohnwagenstellplätzen sind das meist monatliche Zahlungen. Dann dürften Sie Ihrem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Hat Ihr Mieter die Kündigung z. B. zum dritten Werktag im Juni 2019 vorliegen, wäre die Kündigung zum 31.8.2019 wirksam. Kündigen Sie unbedingt schriftlich und verweisen auf die Fristen im BGB. RA Thomas
Hemmelgarn, WLV, Münster