Frage:
Nach einem Starkregen ist schlammige Erde von unserem Acker auf einen öffentlichen, geteerten Radweg gelaufen. Welche Verpflichtung bzw. Haftung besteht für mich als Grundstückseigentümer?
Antwort:
Grundsätzlich ist derjenige für die Reinigung des Weges zuständig, dem der Weg gehört, in diesem Fall also die Gemeinde. Allerdings kann diese über das Ortsrecht die Reinigungspflicht auf den Eigentümer der Fläche übertragen. Dann kommt es darauf an, aus welchem Grund der Weg verschmutzt ist. Wenn Sie den Radweg oder die Straße selbst verunreinigen, z.B. bei der Ernte, sind Sie in einigen Bundesländern sogar nach Landesrecht dazu verpflichtet, den Weg zu reinigen.
Allerdings war in Ihrem Fall ein Naturereignis der Grund. Hier könnte es eine Rolle spielen, ob für Sie als Grundstückseigentümer erkennbar war, dass bei Starkregen solcher Schlamm auf den Radweg gelangen kann – etwa, wenn dies früher bereits passiert ist. Unser Tipp: Selbst wenn in Ihrem Fall die Gemeinde zur Reinigung verpflichtet wäre, sollten Sie nach Regen den Schlamm entfernen. Denn neben dem Ordnungsrecht gibt es auch die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht. Geht von dem Schlamm eine Gefahr für die Radfahrer aus, z.B. weil sie ausrutschen, müssen Sie den Schaden zumindest sofort bei der Gemeinde melden, wenn Sie davon wissen.
RA Dr. Till Elgeti, Wolter Hoppenberg, Hamm