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Leserfrage: Wie kann ich gegen die Zuteilung der Flächen bei der Flurbereinigung vorgehen?

Bei uns vor Ort läuft derzeit ein Flurbereinigungsverfahren. Mit den neu zugeteilten Flächen bin ich nicht einverstanden. Welche Möglichkeiten habe ich zu widersprechen?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage

1. Bei uns vor Ort läuft derzeit ein Flurbereinigungsverfahren. Mit den neu zugeteilten Flächen bin ich nicht einverstanden. Welche Möglichkeiten habe ich zu widersprechen?

2. Welche Befähigung benötigt ein Verfahrensleiter eines Flurbereinigungsverfahrens bzw. ein entsprechender Abteilungsleiter bzw. Sachbearbeiter? Benötigt er einen bestimmten Befähigungsnachweis?

Antwort

Zu 1: Da Sie eine vorläufige Besitzeinweisung bekommen haben, hat die Flurbereinigungsbehörde bereits grundsätzliche Entscheidungen über die Zuweisung von Flächen vorgenommen. Im Flurbereinigungsplan wird dann endgültig die Zuweisung von Flächen vorgenommen. Wichtig ist, dass Sie gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch einlegen und gegebenenfalls auch Klage erheben. Nur dann können Sie Ihre Rechte wahren. Gegen die vorläufige Besitzeinweisung macht es wenig Sinn vorzugehen, nur dann, wenn durch die vorläufige Zuweisung von Flächen für Ihren Betrieb eine Existenzbedrohung eintreten würde, hätten Sie die Möglichkeit, hiergegen vorzugehen.

Im Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan wird dem Teilnehmer, der mit den zugewiesenen Flächen nicht einverstanden ist, häufig gesagt, dass er im Flurbereinigungsverfahren lediglich Anspruch auf wertgleiche Abfindung habe. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Das gilt insbesondere für hofnahe Flächen. Sie sollten sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Im Widerspruchsverfahren können häufig noch Änderungen des Planes herbeigeführt werden, wenn man der Flurbereinigungsbehörde deutlich machen kann, dass es grundsätzliche Fehler im Flurbereinigungsverfahren gegeben hat, die man gegebenenfalls in einem Klageverfahren rügen wird.

Zu 2: Diejenigen Personen, die auf Seiten der Behörde ein Flurbereinigungsverfahren betreuen, benötigen grundsätzlich nach dem Gesetz keine besondere Qualifikation. Im Regelfall sind es Verwaltungsbeamte.

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