Im ersten Halbjahr 2018 haben wir keine Antibiotika eingesetzt. Das haben wir nicht gemeldet. Nun kam vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) ein Bußgeldbescheid über 1 000 €. Unser Tierarzt kann bestätigen, dass wir keine Antibiotika eingesetzt haben. Müssen wir die Strafe zahlen?
Antwort: Das LAVES sowie auch die Ämter in anderen Bundesländern können Sie nur wirksam mit einem Bußgeld belegen, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Entscheidend ist demnach, ob Sie durch fehlende Meldung des „Null-Einsatzes“ von Antibiotika gegen die Meldepflicht verstoßen haben.
Aufgrund der Größe Ihres Tierbestandes sind Sie grundsätzlich zur Mitteilung von Antibiotikaeinsätzen verpflichtet. Diese Mitteilung müssen Sie für das zurückliegende Halbjahr bis zum 15.1. bzw. bis zum 15.7. eines jeden Jahres machen. Folgende Angaben sind Pflicht:
- die Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
- die Art und die Anzahl der behandelten Tiere,
- die Anzahl der Behandlungstage und
- die angewandte Menge.
Ob eine Mitteilung auch dann erfolgen muss, wenn Sie keine antibiotischen Arzneimittel einsetzen, geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor.
Das empfehlen das LAVES sowie die Ämter der anderen Bundesländer: Wenn Sie ein mitteilungspflichtiger Betrieb sind, der in einem Erfassungshalbjahr keine Antibiotika eingesetzt hat, dann geben Sie eine sogenannte „Nullmeldung“ ab, damit Sie die Antibiotikameldung in Zukunft nicht vergessen. Denn falls Sie dann Antibiotika einsetzen, wird ein Bußgeld fällig. Das Unterlassen einer „Nullmeldung“ ist nicht ordnungswidrig und sanktionsfähig.
Das LAVES ist wahrscheinlich davon ausgegangen, dass Sie die Meldung versäumt haben. Informieren Sie das Amt sofort über Ihren Null-Einsatz, damit Sie mögliche Fristen nicht versäumen.
Kirsten-Lena Ziemen, Kanzlei Althaus, Münster
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