Ab dem 20. September fördert Mecklenburg-Vorpommern auf Basis einer neuen Richtlinie laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf. „Wir haben zäh verhandelt, um die Weidetierhaltung in der Offenlandschaft zu stärken und zu unterstützen und ich bin froh, dass wir zu diesem Ergebnis gekommen sind“, sagte am Dienstag Agrarminister Dr. Till Backhaus.
Anträge können in den Jahren 2021 und 2022 jeweils bis zum 30. September bei den jeweiligen Bewilligungsbehörden (StÄLU, Großschutzgebietsverwaltungen) gestellt werden. Aufgrund der in diesem Jahr damit verbundenen kurzen Frist ist die Festlegung einer weiteren Antragsfrist vorgesehen. Diese wird gesondert bekanntgegeben. Backhaus weist aber darauf hin, dass eine Antragstellung auch schon vor dem Veröffentlichungsdatum möglich ist.
Die Zuwendung umfasst zusätzliche (über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehende) laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (Schafe und Ziegen; Rinder, Hauspferde und Hausesel bis ein Jahr; Damtiere, Lamas und Alpakas) zur Sicherung umweltfreundlicher Weidepraktiken. Gefördert werden können zusätzliche laufende Betriebsausgaben für (über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehende) wolfsabweisende Zäune sowie für Herdenschutzhunde.
Die mögliche jährliche Zuwendung für die laufenden Betriebsausgaben beträgt
- 1.230 € je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Schafen und Ziegen,
- 620 € je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Rindern, Hauspferden und Hauseseln bis zu einem Jahr; Damtieren, Lamas und Alpakas,
- 235 € je Kilometer feststehenden Elektrozaun und,
- 1.920 € je Herdenschutzhund.
Die Gewährung der Zuwendung ist auf maximal 450 € pro Hektar beweidete Fläche und Jahr an den jeweiligen Zuwendungsempfänger begrenzt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt fünf Jahre. Pro Jahr stehen rund 1,2 Mio. € zur Verfügung.
Zuwendungsempfänger können insbesondere Betriebsinhaber sein, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Andere Landbewirtschafter können Zuwendungsempfänger sein, sofern die Haltung bestimmter landwirtschaftlicher Nutztiere der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege, zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.
Zuwendungen können gewährt werden, soweit die mit den zusätzlichen laufenden Betriebsausgaben verbundenen Maßnahmen in einem amtlich bekannt gemachten Wolfsgebiet erfolgen. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies die Landesfläche mit Ausnahme der Inseln Rügen und Poel sowie weiterer kleinerer Inseln.
Zuwendungen können für Zuwendungsempfänger gewährt werden, die eine Investitionsförderung nach der Förderrichtlinie Wolf erhalten haben. Gefördert werden können auch Tierhalter, die keine Investitionsförderung erhalten haben, bei denen aber die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme von der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Person bestätigt wurde und auch die weiteren Zuwendunsgvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß den Vorgaben des GAK-Rahmenplans ist Voraussetzung für die Zuwendung auch, dass die Weidehaltung aus Gründen des Umweltschutzes (insbesondere Naturschutz und Landschaftspflege) erforderlich ist.