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Bullenmast

Niedersachsen: Erste Übergangsfristen für Altbauten treten in Kraft

Im Oktober 2018 wurde die Niedersächsische Tierschutzleitlinie für die Bullenmast veröffentlicht. Nun treten die ersten Übergangsfristen in Kraft. Das teilt die LWK Niedesachsen mit.

Lesezeit: 1 Minuten

Die Niedersächsische Tierschutzleitlinie für die Bullenmast stellt Mindestanforderungen an die Stallhaltung von Mastrindern und Mutterkühen ab dem 7. Lebensmonat. Diese fehlen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Die Leitlinie ist kein Gesetz oder eine Verordnung, soll aber Landwirten, Beratern und Behörden in Niedersachsen einen einheitlichen Rahmen bei der Bewertung von Neu-, Um- und Altbauten geben. Sie beinhaltet unter anderem Angaben zum Flächenangebot je Mastabschnitt, Liegeflächen und Tränkenangebot.

Die Anforderungen sind für Altbauten jeweils mit einer Übergangsfrist belegt. Die erste tritt nun in Kraft: In Altbauten müssen Endmastbullen (>650 kg) mindestens ein Platzangebot von 2,7 m² pro Tier haben. In zehn Jahren schreibt die Leitlinie dann in 3,5 m² und eine elastisch-verformbare Liegefläche (Gummimatten oder Stroh) vor. In Neu- und Umbauten in Niedersachsen galt dies schon am 2018.

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Zudem sollten ein Aufsprungschutz ab jetzt mindestens 50 cm über der Widerristhöhe der Tiere liegen und darf nur in einem Teil der Bucht angebracht sein. Als nächsten Schritt für Altbauten ist ab 2023 eine Schalentränke je Bucht vorgesehen. Nippeltränken reichen dann nicht mehr aus.

Die Tierschutzleitlinie finden Sie hier.

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