Niedersachsen zahlt erstmals Prämie für Sommerweidehaltung
Niedersächsische Milchviehhalter haben in diesem Jahr erstmals eine zusätzliche Förderung für die Sommerweidehaltung erhalten. Diese entspricht je nach Wirtschaftsform bis zu 75 € je GVE.
Die Niedersächsischen Landesregierung hat erstmals die Mittel zur neu eingeführte Fördermaßnahme „Sommerweidehaltung für Milchkühe“ ausgezahlt. Laut dem zuständigen Ministerium stehen dafür rund 16,5 Mio. € zur Verfügung. Insgesamt haben die Milchviehhalter 2.527 Anträge im Förderraum Niedersachsen (2521) und Hamburg (6) gestellt. Rund 99 % wurden bewilligt. Die Zuwendung beträgt 75 € je Großvieheinheit (GVE) für konventionelle und 51 € je GVE für ökologisch wirtschaftende Betriebe.
Fördervoraussetzung ist der Betriebssitz, samt Flächen und Milchviehherde in Niedersachsen oder Hamburg. Pro Milchkuh müssen mindestens 2.000 m² Gras und/oder Grünfutterflächen ohne Mais (davon 1.000 m² als Weidefläche) zur Verfügung stehen.
Förderverpflichtung ist die Weidehaltung aller Milchkühe des Betriebes vom 16. Mai bis zum 15. September für mindestens sechs Stunden pro Tag. Ausnahmen durch anstehende Kalbungen, das Wetter und die Tiergesundheit sind in einer Richtlinie beschrieben.
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Die Niedersächsischen Landesregierung hat erstmals die Mittel zur neu eingeführte Fördermaßnahme „Sommerweidehaltung für Milchkühe“ ausgezahlt. Laut dem zuständigen Ministerium stehen dafür rund 16,5 Mio. € zur Verfügung. Insgesamt haben die Milchviehhalter 2.527 Anträge im Förderraum Niedersachsen (2521) und Hamburg (6) gestellt. Rund 99 % wurden bewilligt. Die Zuwendung beträgt 75 € je Großvieheinheit (GVE) für konventionelle und 51 € je GVE für ökologisch wirtschaftende Betriebe.
Fördervoraussetzung ist der Betriebssitz, samt Flächen und Milchviehherde in Niedersachsen oder Hamburg. Pro Milchkuh müssen mindestens 2.000 m² Gras und/oder Grünfutterflächen ohne Mais (davon 1.000 m² als Weidefläche) zur Verfügung stehen.
Förderverpflichtung ist die Weidehaltung aller Milchkühe des Betriebes vom 16. Mai bis zum 15. September für mindestens sechs Stunden pro Tag. Ausnahmen durch anstehende Kalbungen, das Wetter und die Tiergesundheit sind in einer Richtlinie beschrieben.