Viele Milchviehhalter, die Einspruch gegen die letzte Zahlung der Superabgabe eingelegt hatten, erhielten kürzlich die Aufforderung vom Zollamt, diesen zurückzuziehen.
Hierzu rät Rechtsanwalt Dr. Schuhmacher von der Kanzlei Meisterernst – Düsing – Manstetten in Münster, den Einspruch keinesfalls zurückzunehmen. Denn die eigentliche Rechtsfrage, ob die Erhebung der Superabgabe nach auslaufen der Milchquote zum 31.3.2015 noch rechtens war, sei nach wie vor nicht geklärt. Hierzu seien derzeit einige Klagen von Milchviehhaltern bei den Finanzgerichten anhängig. Sollte in einem dieser Fälle letztinstanzlich vom Europäischen Gerichtshof zugunsten eines Milchviehhalters entschieden werden, so könnten auch alle anderen Milchviehhalter die Superabgabe zurückfordern – aber nur, wenn sie bis dahin ihren Einspruch offenhalten.
Auf das aktuelle Anschreiben können Betroffene daher antworten, dass sie den Einspruch aufrechterhalten. Aber auch, wenn sie darauf nicht antworten, bleibt der Einspruch "anhängig" und das Hauptzollamt hat darüber zu entscheiden.
Erst, wenn das Zollamt eine sogenannte "Einspruchsentscheidung" schickt, gilt eine Frist von einem Monat zur Klageerhebung vor dem Finanzgericht. Mit seinem aktuellen Anschreiben hingegen versuche das Zollamt nur, die Anzahl der Einsprüche ohne jeglichen Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Jetzt den Einspruch zurückzuziehen, "bringt den Landwirten schlichtweg überhaupt keine Vorteile", befindet Dr. Schuhmacher.
Ausführliche Informationen hierzu lesen Sie auch in top agrar 7/2015 ab Seite 28.
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