Das sagt die Haltungs-VO: Die Beleuchtung im Aufenthaltsbereich der Schweine muss mind. 80 Lux für acht Stunden täglich betragen und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. In klar abgegrenzten Liegebereichen reicht eine Beleuchtungsstärke von mind. 40 Lux.
Klarstellung in den Ausführungshinweisen: Als klar abgegrenzte Liegebereiche gelten Bereiche in strukturierten Haltungssystemen, z.B. Bettenställen. Der Liegebereich muss baulich abgetrennt sein, etwa durch Bodengestaltung, Trennwände oder Abdeckungen.
Lösungsmöglichkeiten für die Praxis: „Der Maßstab von 80 Lux ist wichtig, damit der Landwirt im Stall eine gute Tierkontrolle durchführen kann“, betont Dr. Eckard Meyer. Aus seiner Sicht ist die Einhaltung eines Tag-Nacht-Rhythmus zur Vermeidung von Verhaltensstörungen bei den Tieren extrem wichtig. „Aus fachlicher Sicht sind 40 Lux im Liegebereich für die Tiere immer noch als viel zu hell anzusehen. Gerade unter dem Blickwinkel Kupierverzicht wäre hier weniger besser gewesen“, ergänzt Dr. Tölle.
Das sagt der Kreisveterinär: „Derart strukturierte Haltungssysteme, wie z.B. Bettenställe, gibt es in den hiesigen Ställen so gut wie gar nicht. Diese sind laut der Haltungs-VO aber die Maßgabe für 40 Lux im Liegebereich“, erklärt Dr. Brundiers. Um bei Kontrollen auf der sicheren Seite zu sein, sollten Landwirte sich im Zweifel vor einer Reduzierung der Lichtintensität mit ihrem örtlichen Amtsveterinär kurzschließen.