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ASP: Weniger Beihilfen bei Hygienemängeln

Lesezeit: 1 Minuten

Die niedersächsische Tierseuchenkasse (TSK) zieht die Daumenschrauben an. Betriebe, die eine bestimmte Größe haben und die Auflagen der Schweinehaltungs-Hygieneverordnung nicht vollständig erfüllen, müssen im Falle eines Seuchenausbruchs künftig mit Kürzungen bei den Entschädigungszahlungen rechnen. Verfügt der Betrieb z.B. nicht über eine vorschriftsmäßige Kadaverlagerung, werden nach der Keulung nur noch 40% des gemeinen Wertes der Tiere und der Aufwendungen für die Reinigung und Desinfektion erstattet.


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Werden Futter bzw. Einstreu nicht sicher vor Wildschweinen gelagert, drohen 50% Abzug. Wenn der Betrieb keine befestigte Verladeeinrichtung besitzt, werden nochmals 30% von der Entschädigungssumme abgezogen. Auch wenn zu wenig Tiere gemeldet oder die Beiträge nicht fristgerecht überwiesen wurden, drohen Kürzungen.


Auf diese Weise will die niedersäch-sische TSK die Landwirte zwingen, Bio-sicherheitsmaßnahmen noch konsequenter im Betrieb umzusetzen. Vermutlich werden dem Beispiel bald weitere Tierseuchenkassen folgen.

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