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Hofmischer: Für wen gilt die Meldepflicht?

Lesezeit: 2 Minuten

Jörg Schulte-Domhof (31) ist Referent für Futtermittel und Qualitätsmanagement beim DBV. 2006 tritt die EU-Futtermittel-Hygieneverordnung in Kraft. Welche Betriebe sind davon betroffen? Schulte-Domhof: Die Verordnung ist Teil des Hygienepaketes, mit dem die EU das Hygienerecht reformiert. Sie gilt für alle Betriebe, die Futtermittel herstellen, verfüttern oder in den Verkehr bringen. Es sind also alle Schweinehalter betroffen. Was sind die wichtigsten Anforderungen für die Praktiker? Schulte-Domhof: Zentrale Forderung ist die Einhaltung der guten Hygienepraxis. Tierhalter, die bereits jetzt die Regeln des Hygienemanagements beachten, brauchen die Verordnung nicht zu fürchten. So sollen Futtermittel sauber, trocken sowie getrennt von Pflanzenschutzmitteln und Abfällen gelagert werden. Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sowie Anlagen und Fahrzeuge zur Futterherstellung sind sauber zu halten. Zur Rückverfolgbarkeit sind die Ein- und Ausgänge von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren. Hier ist es ausreichend, Lieferscheine und Abrechnungen zu sammeln. Darüber hinaus unterliegt jeder Landwirt einer behördlichen Meldepflicht. Wie müssen sich die Betriebe registrieren? Schulte-Domhof: In Schleswig-Holstein, NRW, Hessen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg erfolgt die Registrierung mit dem Prämienantrag. Hier werden die Formblätter zur Registrierung in den nächsten Wochen an die Betriebe gesandt. In den übrigen Bundesländern müssen sich die Landwirte selbst um die Registrierung kümmern. Ansprechpartner sind i. d. R. die Landesanstalten bzw. Ämter für Landwirtschaft. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Tierhalter, die nur Fertigfuttermittel zukaufen. Beim Einsatz einiger Futterzusatzstoffe drohen den Betrieben weitere Auflagen. Wie ist hier der aktuelle Stand? Schulte-Domhof: Laut Verordnung sollen Hofmischer, die Säuren oder konzentrierte Vormischungen (Ausnahme Siliermittel) einsetzen, wie gewerbliche Futtermittelhersteller gehandhabt werden. Hier ist u.a. die Durchführung eines HACCP-Konzeptes im Gespräch. Zunächst müssen die Landwirte aber keine zusätzlichen Auflagen befürchten. Denn es gilt eine Übergangsfrist bis Anfang 2008. Derzeit beraten Bund und Länder über eine praxisgerechte Lösung. Der DBV fordert eine grundsätzliche Freistellung dieser Auflage für die Landwirte. Was passiert bei Verstößen gegen die Hygiene-Verordnung? Schulte-Domhof: Die EU will das gesamte Hygienepaket ab 2006 in die Kontrollen zu Cross-Compliance einbeziehen. Nach Protesten des DBV und des Europäischen Bauernverbandes wird sich der EU-Agrarrat jedoch erneut mit dieser Frage beschäftigen. Unserer Meinung nach dürfen Verstöße gegen die Hygieneverordnung nicht zu Prämienabzügen führen.

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