Das sagt die Haltungs-VO: Im Aufenthaltsbereich der Tiere dürfen ab sofort folgende Schadgas-Grenzwerte nicht mehr überschritten werden: Ammoniak 20 ppm, Kohlendioxid 3000 ppm und Schwefelwasserstoff 5 ppm. Der Geräuschpegel im Aufenthaltsbereich der Tiere darf 85 db nicht überschreiten.
Klarstellung in den Ausführungshinweisen: Die Schadgas-Grenzwerte dürfen nur kurzzeitig (z.B. beim Gülleablassen) überschritten werden. Das Handbuch verweist auf die „Empfehlungen für Stallklimaprüfungen in schweinehaltenden Betrieben“ des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und -sicherheit (Laves).
Der Lärm-Grenzwert gilt für technische Einrichtungen und Geräte und nicht für Lautäußerungen der Tiere.
Lösungsmöglichkeiten für die Praxis: „Schweinehalter sollten zunächst auf die eigene Sensorik mit Nase und Ohren vertrauen“, erklärt Bernhard Feller. Bei Abweichungen und Auffälligkeiten rät er, einen Stallklimacheck vom Fachmann durchführen zu lassen.
In puncto Lärm rät Dr. Meyer: „Eine Lärmbelastung von 85 db ist erheblich und führt auf Dauer zu Gehörschäden. Derart laute Technik gehört abgestellt.“
Das sagt der Kreisveterinär: „Die Probleme mit den Schadgasen sind groß, vor allem in Altgebäuden“, betont Dr. Brundiers. „Wenn bei einer Tierschutzkontrolle ersichtlich ist, dass es Probleme mit der Klimaführung gibt, kann eine Langzeitmessung angeordnet werden“, erklärt er. Grundsätzlich empfiehlt er jedem Schweinehalter, einmal eine Langzeitmessung durchführen zu lassen. „Viele Organisationen stellen Messgeräte für Mitglieder zur Verfügung. Das sollten Landwirte nutzen.“ Wichtig sei, dass der Stallklimacheck und die eingeleiteten Maßnahmen dokumentiert werden, um bei einer Kon-trolle einen Nachweis parat zu haben. ▶