Bei jeder Tierlieferung an den Schlachthof ist der Landwirt dazu verpflichtet, die Standarderklärung in Form eines Lieferscheins auszufüllen. Diese enthält u.a. die komplette Anschrift des Betriebes einschließlich der Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung (VVVO). Hinzu kommt die Angabe zur Anzahl der zu schlachtenden Tiere sowie ihre Kennzeichnung, also bei Schlachtschweinen das Schlagzeichen. Durch Änderungen im Lebensmittelrecht(Informationen zur Lebensmittelsicherheit) muss nun die Standarderklärung in zwei Punkten ergänzt werden.
Der Landwirt muss angeben, ob im Betrieb eine “amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen” vorliegt. Dahinter verbergen sich bestimmte bauliche und managementbezogene Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Trichinen. Für diese Betriebe kann der Aufwand für die Trichinenuntersuchung am Schlachtband vereinfacht werden. Derzeit soll es in Deutschland nur sehr wenige schweinehaltende Betriebe geben, die diese Anforderungen erfüllen. Im Ergebnis müssen fast alle schweinehaltenden Betriebe hier „Nein“ ankreuzen. Nur die wenigen amtlich anerkannten Betriebe können hier ein „Ja“ ankreuzen, schreibt die ISN.
Zudem kann im Lieferschein nun angegeben werden, ob in den letzten 7 Tagen vor der Schlachtung Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel bestanden und/oder sonstige Behandlungen durchgeführt wurden. Bisher gab es diese Möglichkeit nicht. Landwirte, die „Ja“ ankreuzen, müssen genaue Angaben zu den behandelten Tieren, den eingesetzten Medikamenten und den entsprechenden Wartezeiten sowie zu dem Datum der Verabreichung machen. Die ISN rät Landwirten, darauf zu achten, dass 7 Tage vor der Schlachtung keine Wartezeiten bestehen.