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Fleischgesetz: ISN fordert Änderungen der Durchführungs-VO

Die ISN-Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands fordert Änderungen an den vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten Entwürfen für Durchführungsverordnungen zum neuen Fleischgesetz.

Lesezeit: 2 Minuten

Besonders wichtig sei, die Schätzformel für die Ermittlung der Teilstückgewichte bei der AutoFOM-Klassifizierung in der Handelsklassenverordnung festzuschreiben. Denn für die Zukunft müsse ausgeschlossen werden, dass die Schlachtbetriebe unterschiedliche Schätzformeln für die Ermittlung anwenden. Aus Sicht der Landwirte könne nur so die Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Schlachtunternehmen gewährleistet sein, heißt es in der Stellungnahme der Interessengemeinschaft zur "Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung" sowie zur "Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern".


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Daneben hält es die ISN für erforderlich, dass die Erfassung der Einsenderkennzeichen verpflichtend durch die zugelassenen Klassifizierungsunternehmen erfolge und nicht durch den Schlachthof. Zudem fehle bisher eine klare Definition für den Abzug der Vorkosten. Laut ISN sollten als Vorkosten nur die Transportkosten und die Transportkosten-Versicherung abgezogen werden dürfen. Dies müsse sowohl für die Preismeldung als auch für die Abrechnung mit dem Lieferanten gelten. Schließlich müsse gewährleistet sein, dass die Schlachtdaten von den Schlachtunternehmen umgehend an den Lieferanten mitgeteilt werden. Die bislang vorgesehenen Meldefristen des Schlachthofs von 14 Tagen und einem Monat seien deutlich zu weit gefasst.


Unterdessen ist das neue Fleischgesetz, das zum 1. November 2008 in Kraft treten soll, vergangene Woche im Bundesgesetzblatt erschienen. Gemäß der Neuregelung sind Klassifizierungsunternehmen künftig verpflichtet, dem Lieferanten auf Antrag Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und das Klassifizierungsergebnis der Schlachttiere zu geben. Bei Schweinen erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf den Muskelfleischanteil. Eine Verpflichtung, den Muskelfleischanteil bei Schweinen einzeltierbezogen auf der Schlachtabrechnung anzugeben, wie vom landwirtschaftlichen Berufsstand gefordert, gibt es aber nicht. Das neue Fleischgesetz löst mit seinem Inkrafttreten das bisherige Vieh- und Fleischgesetz ab, das zuletzt im Jahr 1977 substantiell überarbeitet worden war.

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