Die Einarbeitung von Gülle, Jauche, Biogas-Gärresten, Geflügelkot und flüssigen Klärschlämmen muss nun sofort beziehungsweise mindestens innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung stattgefunden haben. Darauf haben sich die Bundesländer in einer Konkretisierung der Gülleverordnung geeinigt.
Eine Änderung der Düngeverordnung ist jedoch nicht notwendig, lediglich die Hinweise an die zuständigen Behörden zum Vollzug dieser Verordnung werden erneuert und die Landwirte entsprechend informiert. Verstöße gegen diese nun konkretisierte Vorgabe sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet werden.
Die Verschärfung der Umsetzung der Düngeverordnung war notwendig geworden, da Deutschland die 2001 festgelegte nationale Emissionshöchstgrenze bis Ende vergangenen Jahres nicht erreicht hat. Für Deutschland galt bei Ammoniak ein Höchstwert von 550 Kilotonnen (kT), der nach den Berechnungen für 2010 um 30 kT überschritten wurde. (AgE)
${intro}