Die auf vielen Schlachtabrechnungen ausgewiesene "Korrektur Kopfgewicht" scheint doch nicht gesetzeswidrig zu sein. Wie das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) mitteilte, müssen die Schlachtbetriebe die 35 Cent für die "Korrektur Kopfgewicht" lediglich in den kalkulierten Schlachtpreis frei Eingang Schlachtstätte, den sie an das LAVES melden, einberechnen.
Denn laut den Bestimmungen der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung dürfen als so genannte Vorkosten lediglich die Transportkosten und die Transport-Versicherung abgezogen werden. Alle anderen Kosten, beispielsweise "die Korrektur Kopfgewicht", sind im Preis frei Schlachtstätte bei der LAVES-Meldung zu berücksichtigen. Zuwiderhandlungen hätten zwangsläufig die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Folge, so das Niedersächsische Landesamt.
Dennoch dürfen die Schlachthöfe offenbar nach wie vor die "Korrektur Kopfgewicht" auf den Schlachtabrechnungen der Landwirte ausweisen und 35 Cent je Schwein einbehalten. Diese Handhabung unterliegt nicht den Bestimmungen der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung, sondern liege voll und ganz im Ermessen der Schlachthöfe, meinen Experten.
Viele Schlachter weisen seit dem 1. Januar 2011 eine "Korrektur Kopfgewicht" auf ihren Schlachtabrechnungen aus und behalten 35 Cent je Schwein ein, weil durch neue Rechtsvorschriften zur Schnittführung bei Schweineschlachtkörpern die Augen, Augenlider und Ohrmuscheln in das amtlich ermittelte Schlachtgewicht mit einbezogen werden müssen. Jedoch können die Schlachter nach eigenen Angaben diese Körperteile nicht verkaufen und müssen sie deshalb entsorgen.