Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erinnert daran, dass für abgebende Betriebe von Wirtschaftsdünger eine Mitteilungspflicht gemäß §5 Bundesverbringungsverordnung (WDüngV) besteht. Wie die Kammer berichtet, wurde bei düngerechtlichen Kontrollen der Prüfdienste zuletzt häufiger festgestellt, dass von abgebenden Betrieben als Inverkehrbringer keine Mitteilung erfolgt ist. Diese Pflicht aus der Bundesverordnung von 2010 bestehe in Niedersachsen aber weiter, auch wenn die betroffenen Betriebe seit 2012 zusätzlich durch eine Landesverordnung halbjährlich jede erfolgte Einzellieferung - also Abgaben und Aufnahmen - in der zentralen Datenbank „Niedersächsisches Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger“ melden müssten.
Nicht erfolgte Mitteilungen müssten umgehend nachgeholt werden, betonte die Landwirtschaftskammer. Die Mitteilungspflicht eines Betriebes bestehe ab Überschreiten der Abgabemenge von 200 t in einem Kalenderjahr. Die fehlende Mitteilung stelle eine Ordnungswidrigkeit dar und könne entsprechend geahndet werden, erklärte die Kammer. Sie appellierte an die Betriebe, eine gegebenenfalls noch fehlende Mitteilung nachzuholen. Die Mitteilungspflicht bestehe für jeden abgehenden Betrieb und müsse spätestens einen Monat vor der ersten Abgabe erfolgen.