Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Waldumbau Seelische Gesundheit Steuern in der Landwirtschaft

News

Schweinehalter aufgepasst – sofortige Gewerblichkeit droht

Bislang konnte ein Schweinehalter gut steuern, ob seine Tierhaltung vom Finanzamt als gewerblich oder landwirtschaftlich eingestuft wurde. Es gab zwei Eckpunkte: Wird die Vieheinheiten-Grenze in 3 aufeinander folgenden Jahren überschritten, so wird der betroffene Tierhaltungszweig gewerblich;

Lesezeit: 2 Minuten

Bislang konnte ein Schweinehalter gut steuern, ob seine Tierhaltung vom Finanzamt als gewerblich oder landwirtschaftlich eingestuft wurde. Es gab zwei Eckpunkte:


Das Wichtigste zum Thema Schwein mittwochs per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Wird die Vieheinheiten-Grenze in 3 aufeinander folgenden Jahren überschritten, so wird der betroffene Tierhaltungszweig gewerblich;


Wird die Produktion durch einen Stallneubau über das Vieheinheiten-Limit hinaus ausgedehnt, gilt der Betrieb mit sofortiger Wirkung als gewerblich.


"Doch aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterstellt das Finanzamt neuerdings einen sofortigen Strukturwandel, wenn die Vieheinheiten-Grenze um mehr als 10 % überschritten wird und zugleich 10 % mehr landwirtschaftliche Fläche benötigt wird", warnte Steuerberater Walter Stalbold von der Alfred-Haupt-KG beim Workshop Betriebsteilung, den die Kreisstellen Coesfeld und Borken der Landwirtschaftskammer NRW für die Mitglieder ihrer Unternehmerkreise angeboten haben. Nach Angaben des Landwirtschaftlichen Wochenblattes Westfalen-Lippe kann das Überschreiten durch Aufstocken, Leistungssteigerung oder Verlust von Pachtflächen passieren.


Folge: Die Tierhaltung wird vom Finanzamt übergangslos als gewerblich eingestuft. Da es bislang keine Übergangsregelung gibt, gilt dies für alle offenen Fälle. Die Umsatzsteuer-Pauschalierung darf nicht mehr angewendet werden, so dass für Schweine-, Getreide- oder Ferkelverkäufe nur noch 7 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden dürfen anstelle von 10,7 %. Noch schlimmer: Der Landwirt muss für sämtliche Geschäftsvorgänge im laufenden Jahr optieren, die Umsatzsteuer entsprechend korrigieren und den Überschuss ans Finanzamt abführen.


Stalbolds Tipp: Schweinehalter sollten fortlaufend die Zahl der verkauften Tiere und die damit erzielten Vieheinheiten überwachen, um rechtzeitig reagieren zu können.

Mehr zu dem Thema

Die Redaktion empfiehlt

top + Bestens informiert zur EuroTier 2024

Über 60 % sparen + Gewinnchance auf einen VW Amarok sichern!

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.