Bislang konnte ein Schweinehalter gut steuern, ob seine Tierhaltung vom Finanzamt als gewerblich oder landwirtschaftlich eingestuft wurde. Es gab zwei Eckpunkte:
Wird die Vieheinheiten-Grenze in 3 aufeinander folgenden Jahren überschritten, so wird der betroffene Tierhaltungszweig gewerblich;
Wird die Produktion durch einen Stallneubau über das Vieheinheiten-Limit hinaus ausgedehnt, gilt der Betrieb mit sofortiger Wirkung als gewerblich.
"Doch aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterstellt das Finanzamt neuerdings einen sofortigen Strukturwandel, wenn die Vieheinheiten-Grenze um mehr als 10 % überschritten wird und zugleich 10 % mehr landwirtschaftliche Fläche benötigt wird", warnte Steuerberater Walter Stalbold von der Alfred-Haupt-KG beim Workshop Betriebsteilung, den die Kreisstellen Coesfeld und Borken der Landwirtschaftskammer NRW für die Mitglieder ihrer Unternehmerkreise angeboten haben. Nach Angaben des Landwirtschaftlichen Wochenblattes Westfalen-Lippe kann das Überschreiten durch Aufstocken, Leistungssteigerung oder Verlust von Pachtflächen passieren.
Folge: Die Tierhaltung wird vom Finanzamt übergangslos als gewerblich eingestuft. Da es bislang keine Übergangsregelung gibt, gilt dies für alle offenen Fälle. Die Umsatzsteuer-Pauschalierung darf nicht mehr angewendet werden, so dass für Schweine-, Getreide- oder Ferkelverkäufe nur noch 7 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden dürfen anstelle von 10,7 %. Noch schlimmer: Der Landwirt muss für sämtliche Geschäftsvorgänge im laufenden Jahr optieren, die Umsatzsteuer entsprechend korrigieren und den Überschuss ans Finanzamt abführen.
Stalbolds Tipp: Schweinehalter sollten fortlaufend die Zahl der verkauften Tiere und die damit erzielten Vieheinheiten überwachen, um rechtzeitig reagieren zu können.