Den vom nordrhein-westfälischen CDU-Landtagsabgeordneten Rainer Deppegeäußerten Zweifel, ob die vom Düsseldorfer Landwirtschaftsministerium erteilten Anerkennungen und erfolgten Ablehnungen von Tierschutzverbänden hinsichtlich des Verbandsklagerechtes einheitlich und rechtmäßig erfolgt sind, ist die Landesregierung entgegengetreten. Wie ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage des Agrarsprechers der CDU- Landtagsfraktion zu entnehmen ist, erfüllen die acht vom Agrarressort anerkannten Vereine die im Gesetz genannten Anforderungen für eine Ankerkennung „in vollem Umfang“.
Ferner erklärte die Landesregierung, dass zur Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen die Angaben aus der Vereinssatzung herangezogen worden seien. Sollte sich der örtliche Tätigkeitsbereich – dieser müsse sich auf ganz Nordrhein-Westfalen erstrecken – aus diesen Angaben nicht eindeutig ergeben, erfolge eine Nachfrage bei dem antragstellenden Verein. Zudem könne auch für überregional tätige Vereine eine Anerkennung erteilt werden. Dazu sei es erforderlich, dass der Verein eine satzungsmäßige Teilorganisation für das Gebiet des Landes besitze, die für sich genommen die Gesetzesanforderungen erfülle.
Zu Deppes Frage, warum auch Vereine anerkannt worden seien, die laut ihrer Satzung natürlichen Personen nur die Möglichkeit einer fördernden Mitgliedschaft ohne Stimmrecht zugestehen würden, stellte die Regierung klar, dass die volle Stimmberechtigung nicht Voraussetzung für eine Anerkennung des Vereins sei. Auch sei nicht erforderlich, den Begriff „Tierschutz“ in der Satzung wörtlich als Ziel benennen zu müssen, um die Anerkennungsvoraussetzungen zu erfüllen. Hier sei bewusst eine offene Formulierung gewählt worden, um die verschiedenen Bereiche zu erfassen, etwa Verbesserungen der Haltungsbedingungen für Nutztiere.