Wir überlegen, ein Altenteilerwohnhaus mit mehr als 200 m2 im Außenbereich zu errichten. Wäre das möglich, auch wenn auf dem Hofgrundstück noch Platz dafür wäre? Und gibt es Vorgaben für die Größe des Altenteilerhauses?
Auch für ein privilegiertes Altenteilerwohnhaus gilt der Grundsatz des möglichst schonenden Umgangs mit dem planungsrechtlichen Außenbereich. Daher wird im Grundsatz stets zu fordern sein, dass dieses im sogenannten räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle errichtet wird, also in einem engen Perimeter rund um die wesentlichen Betriebsgebäude.
Es kommt dabei nicht auf die Grenzziehung und Bezeichnung von Grundstücken an. Allerdings können der Errichtung eines Altenteilerwohnhauses im Nahbereich zum Hof-stellenbestand im Einzelfall Gründe entgegenstehen, wie etwa immissionsschutzfachliche Aspekte.
Für Altenteilerwohngebäude hat sich in der Rechtsprechung, mehr noch aber in der Verwaltungspraxis der Landratsämter der Ansatz ausgeprägt, dass für Hofübergeber – unter der Annahme, es handle sich hier um zwei Personen – eine Wohnfläche von 90 m2 angemessen sind. Dieser Ansatz soll mutmaßlich als Richtwert auch in die Fortschreibung der Gemeinsamen Bekanntmachung von Bau- und Landwirtschaftsministerium Eingang finden. Eine Wohnfläche von mehr als 200 m2 Wohnfläche wäre auch bei einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.RA Leopold ThumKanzlei Messerschmidt & Kollegen, München