Als nicht-gemeinte Flächen innerhalb von FFH-Gebieten werden alle bewirtschafteten Flächen bezeichnet, die keine FFH-Lebensraumtypen darstellen und keine Arten nach der FFH-Richtlinie enthalten. Für sie besteht – anders als bei gemeinten Flächen – keine Wiederherstellungspflicht. Nicht-gemeinte Flächen unterliegen nur dann Auflagen zur Bewirtschaftung, wenn für sie ein Vertrag nach der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) abgeschlossen wurde.
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