Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder verkündete heute um 12.30 Uhr per Liveübertragung eine vorläufige Ausgangsbeschränkung für ganz Bayern. Sie gilt ab 21. März um 0 Uhr, bis zum Freitag den 3. April um 24.00 Uhr. Grund sind die stark steigenden Fälle von Corona-Infektionen im Bayern.
So ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Zu den triftigen Gründen zählt auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
Feldarbeiten sind möglich
"Landwirte haben keine direkten Einschränkungen auf ihren Betrieben und können die notwendigen Arbeiten in ihren Ställen und auf ihren Wiesen und Felder durchführen", so ein Sprecher des bayerischen Landwirtschaftsministeriums gegenüber top agrar.
Erlaubt sind Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfsartikel, Brief- und Versandhandel, Apotheken und Drogerien, Sanitätshäuser, Banken, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigung und die Abgabe von Briefwahlunterlagen. Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben.
Zudem wird jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
Die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung wird von der Polizei überwacht. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € sanktioniert werden.
Die komplette Bekanntmachung finden Sie hier.