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Zwangsstopp für den Drescher

Lesezeit: 3 Minuten

Der Franke Klaus Palinger versteht die Welt nicht mehr: Er hat einen gebrauchten Großmähdrescher aus Thüringen gekauft und extra die neue Bereifung eingehandelt, mit der die vorher breitere Maschine nun 3,60 m misst. Schon bei der ersten Fahrt zum Acker stoppt ihn eine Streife und untersagt ihm die Weiterfahrt.


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Palinger beschwert sich beim Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten und bekommt die lapidare Auskunft, dass dieser in seinem Zuständigkeitsbereich Überbreiten bis höchstens 3,50 m genehmigt und keinen Zentimeter mehr – Behördenwillkür?


Beim Thema Überbreiten gibt es in Deutschland sehr unterschiedliche Regelungen. Die zuständigen Stellen haben einen Ermessensspielraum. Und so kann es sein, dass es in einem Landkreis keine über 3,50 m hinausgehenden Ausnahmegenehmigungen gibt, während direkt nebenan auch deutlich breitere Mähdrescher problemlos unterwegs sind.


Generell gilt bei Fahrzeugen eine maximale Breite von 2,55 m. In der StVZO sind bereits Sonderregelungen festgelegt, z. B. für lof-Fahrzeuge mit bodenschonender Bereifung, die dann 3 m breit sein dürfen (seit Mitte 2013 auch Raupenlaufwerke). Eine weitere Sonderregelung gilt für angebaute oder angehängte Arbeitsgeräte sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (ebenfalls 3 m breit). Die Polizei hat übrigens keinen festgelegten Toleranzbereich. Also kann es nach Abzug eines „Messfehlers“ bereits ab 3,03 m ernst werden. Kostenpunkt: 50 € und 1 Punkt. Der Beamte kann außerdem die Weiterfahrt untersagen.


Komplizierte Ausnahme:

Alle breiteren Maschinen brauchen eine Ausnahmegenehmigung, und das ist durchaus kompliziert geregelt. Zunächst benötigt Palinger für seinen Mähdrescher eine Genehmigung vom Regierungspräsidenten nach § 70 StVZO. Diese Genehmigung bezieht sich nur auf technische Dinge, nicht aber wann und wo der Mähdrescher fahren darf. Das benötigte Gutachten wird oft vom Hersteller geliefert, bzw. in Zusammenarbeit mit TÜV oder DEKRA erstellt. Außerdem ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Versicherung notwendig.


Nachdem das geklappt hat, braucht Palinger zusätzlich eine Erlaubnis vom Landkreis (§ 29 StVO). Hier geht es im Prinzip um eine Prüfung nach örtlichen Verhältnissen bzw. der Infrastruktur: Lassen es die Straßen und die Verkehrssituation überhaupt zu, dass die Maschine dort unterwegs ist? Der zuständige Sachbearbeiter muss die Genehmigung nicht erteilen – er kann. Zudem kann er Auflagen machen: Begleitfahrzeug (Privatwagen oder Polizei), Ausschluss bestimmter Straßen oder Fahrzeiten (z. B. nicht während des Berufsverkehrs). Die Genehmigung vom Landkreis gibt es nur dann, wenn zuvor die Genehmigung vom Regierungspräsidenten nach § 70 StVZO vorliegt.


Bisher gibt es keine bundeseinheitliche Regelung für die Überbreiten. Allerdings soll es in Kürze zumindest eine unter den Bundesländern abgestimmte Empfehlung für den § 70 geben, um die Praxis zu vereinheitlichen. Einige Bundesländer haben aber schon jetzt ein sogenanntes „vereinfachtes Antragsverfahren“. Damit können Ausnahmegenehmigungen gleich für mehrere Fahrzeuge oder Anbaugeräte bearbeitet werden.


Palinger hat die Schwierigkeiten bei der Zulassung seines neuen Mähdreschers – auch nach der Umrüstung auf 3,60 m Außenbreite – unterschätzt. Seinen Kollegen rät er, in den Kaufvertrag eine Klausel aufzunehmen, dass er die Maschinen umtauschen kann, sollte es mit der Zulassung im eigenen Landkreis nicht klappen.


Übrigens: Aufgepasst auch bei Mähdreschern oder anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) über 20 km/h liegt. Bis 20 km/h besteht keine Zulassungspflicht, auf der linken Seite der Maschine müssen nur Name und Wohnort des Besitzers angegeben sein. Über 20 km/h bbH brauchen auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen ein eigenes Kennzeichen. Dazu kommen die TÜV-Untersuchung und eine Haftpflichtversicherung.

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