Frage:
Bei der Maisernte im letzten Jahr ist es zu einem Unfall gekommen. Beim Häckseln am Hang rutschte der Wagen zum Abfahren seitlich weg in den nebenan fahrenden Maishäcksler. Den entstandenen Schaden am Häcksler habe ich umgehend der Kfz-Versicherung des ziehenden Schleppers gemeldet, da der Anhänger zulassungsfrei ist.
Die Versicherung weist die Schadensforderung zurück. Sie erklärt, dass sie für den Anhänger nicht haften müssten, weil die Schuld beim Häckslerfahrer läge. Er hätte die Lage am Hang besser einschätzen müssen.
1. Welche Versicherung greift?
2. Wie sind andere zulassungsfreie Maschinen oder angehängte Maschinen versichert?
Antwort:
1. Welche Versicherung greift, kommt auf die Ursache des Unfalls an. Hier ist es Aufgabe der Haftpflichtversicherer zu klären, wer die Schuld am Unfall trägt.
- Wenn es sich um einen Fehler des Traktorfahrers handelt, greift die Kfz-Versicherung des Schleppers. Das ist der Fall, wenn er die Situation nicht richtig eingeschätzt hat und somit Schuld am Unfall ist. Am Hang muss der Fahrer z.B. erkennen, dass er einen größeren Abstand zum Häcksler halten muss.
- Trägt der Fahrer keine Schuld, sondern liegt die Ursache beim Anhänger, greift die Betriebshaftpflichtversicherung des Anhängerbesitzers. Dafür muss der Anhänger aber mitversichert sein. Achten Sie daher als Besitzer unbedingt darauf, dass Sie alle Maschinen beim Versicherer angeben.
- Es besteht aber auch die Möglichkeit einer anteiligen Haftung von z.B. 50 %, wenn Häcksler- sowie Traktorfahrer beide gleichmäßig die Verantwortung tragen.
- Bei höherer Gewalt haften die normale Kfz- sowie die Betriebshaftpflichtversicherung nicht. Das ist z.B. der Fall, wenn der Anhänger ohne Vorwarnung, wegen Regen, Sturm etc., wegrutscht.
In Ihrem Fall kann es schwierig sein, die Ursache auszumachen. Dann besteht die Gefahr, dass die Versicherungen, wie bei Ihnen, versuchen, den Schaden abzuwehren.
Tipp: Bei teuren Maschinen, die verschiedene Fahrer fahren, lohnt sich oft eine Vollkasko-Versicherung mit Deckung für Betriebsschäden oder Maschinenbruch. Diese springt auch in Fällen höherer Gewalt ein, sodass die Versicherer den Schaden nicht so leicht abwehren können.
2. Schäden an nicht zugelassenen Anhängern und angehängten Maschinen sind i.d.R. in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten. Sind diese Maschinen bzw. Anhänger bei zulassungspflichtigen Zugmaschinen angehängt und es kommt dann zu Unfallschäden an fremden Sachen oder Personen, kommt die Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs auf.
Unser Experte:
Bernhard Post, WLV, Saerbeck