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Wirrwarrr um neue StVZO

Ist 3 m Fahrzeugbreite auf der Straße noch erlaubt oder nicht?

Dürfen nur noch Fahrer mit den Führerscheinklassen L und T 3 m breite Maschinen auf der Straße bewegen? Die Änderung der StVZO-Ausnahmeverordnung sorgt für allerhand Unruhe. Lesen Sie, was jetzt gilt.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt fest, dass Fahrzeuge maximal 2,55 m breit sein dürfen. Eine seit 1988 gültige Ausnahmeverordnung erweitert dies für Traktoren und ihre Anhänger samt Kotflügelverbreiterung auf bis zu 3 m, wenn diese Breitreifen oder Raupen aufgezogen haben.

Am 3. Juli 2021 war allerdings eine Änderung dieser Ausnahmeverordnung in Kraft getreten. So gilt die Verordnung jetzt nur noch für Fahrten, die dem land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zweck gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dienen. Damit wird die Anwendbarkeit der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO auf Fahren beschränkt, die mit den Führerscheinen der Klassen L und T durchgeführt werden dürfen. Für andere Einsätze gilt die Verordnung seit dem Inkrafttreten der Änderung nicht mehr, informieren der Deutsche Bauernverband, der Lohnunternehmerverband und die Maschinenringe ihre Mitglieder.

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Dies sorgt in der Praxis aktuell für erhebliche Verwirrung, die durch verschiedene Fehlinterpretationen in Veröffentlichungen zusätzlich befeuert wird und auch bereits Verwarnungen durch die Verkehrsüberwachungsbehörden – bislang allerdings ohne Sanktionen – verursacht hat, so die Verbände weiter.

Andreas Schauer, Verkehrsexperte im VDMA, hat die geltende Rechtslage und die ihr zugrundeliegenden wirtschaftspolitischen Ziele und Hintergründe recherchiert und bewertet. Im Fazit kommt der Verkehrsexperte des VDMA zu dem Ergebnis, dass alle Traktoren und deren Anhänger unter Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerken zur Bodenschonung eine Breite von maximal 3 m haben dürfen. Dies gilt für alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung. Die 35. Ausnahmeverordnung sei somit obsolet und sollte, um künftig Missverständnisse zu vermeiden, bei nächster Gelegenheit ersatzlos gestrichen werden.

Die Verbände werten das eindeutige Ergebnis der Expertise als große Erleichterung für die Praxis beim Einsatz von überbreiten Traktoren und ihren Anhängern. Nähere Informationen zu den Ergebnissen der Analyse von Verkehrsexperte Andreas Schauer hier.

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