Frage:Mein Sohn will den Traktorführerschein erwerben. Bei der praktischen Prüfung ist sie allerdings durchgefallen, weil unser Schlepper der Marke FENDT laut Prüfer nicht straßenverkehrstauglich sei und somit die Straßenprüfung nicht durchführbar wäre.
Der Prüfer bemängelte, zwei Punkte:
1. Zum einen müsste die gelbe Rundumleuchte (im Werk montiert) abgedeckt sein.
2. Zum anderen sei der Lenkhilfeknopf (ebenfalls werkseitig montiert) nicht erlaubt.
Sind diese Einwände berechtigt und die Beendigung der Prüfung korrekt?
Antwort: Für Prüfungsfahrten zur Erlangung des Traktorführerscheins dürfen Sie den eigenen Schlepper verwenden. Natürlich muss ihr Fahrzeug den Vorschriften entsprechen. Hier müssen Sie Ihre Fahrzeugpapiere prüfen, ob die Rundumleuchte genehmigt und der Lenkradknauf in den Papieren eingetragen ist. Wäre das der Fall, hätte der Prüfer die Prüfung durchführen können. Sind Rundumleuchte und Lenkradknauf nicht eingetragen, sind die Einwände des Prüfers korrekt.
Zu 1: Die Rundumleuchte ist für landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen genehmigungspflichtig. Wollen Sie die Rundumleuchte dauerhaft an Ihrem Schlepper anbringen, brauchen Sie für Fahrten im Straßenverkehr daher eine Genehmigung nach § 70 StVZO. Oft enthält die Genehmigung die Auflage, dass Sie die Rundumleuchte während der Fahrt abdecken sollen. Daher sollten Sie diese gerade in der Prüfungssituation zum Beispiel mit einer Plastikhaube abdecken.
Zu 2: Die Veränderung des Lenkrades durch den Anbau eines Lenkradknaufs kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, so dass eine Änderungsabnahme z.B. beim TÜV erforderlich ist. Laut Auskunft von Fendt soll bereits seit ca. 1995 für alle FENDT Zugmaschinen der angebaute Lenkradknauf Bestandteil bei Neugenehmigungen sein, so dass der Lenkradknauf in der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeuges berücksichtigt wurde. Prüfen Sie also genau in Ihren Fahrzeugpapieren, ob der Knauf eingetragen ist.
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