Frage:Auf einer Auktionsplattform im Internet habe ich einen Vorführpflug erstanden. Als dieser ankam, traute ich meinen Augen nicht: Das war nicht der Pflug, den ich gemäß der Verkaufsbilder gekauft hatte!
Auf den Fotos im Internet zeigte der Verkäufer eine praktisch neuwertige Maschine. Der gelieferte Pflug dagegen rostet an mehreren Stellen. Meine Vorwürfe wehrt der Händler jedoch ab. Bleibe ich nun auf dem Pflug sitzen?
Antwort: Der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen den Pflug ohne Mängel zu übergeben. Ein Mangel liegt vor, wenn die gekaufte Sache nicht so beschaffen ist, wie vereinbart.
Entscheidend ist dabei, wie der Verkäufer sich öffentlich darüber äußert. Das gilt insbesondere für die Werbung, in Ihrem Fall für die Darstellung auf der Internetplattform. Da der gelieferte Pflug nicht in dem Zustand ist, wie Sie es erwartet haben, liegt eindeutig ein Sachmangel vor.
Jetzt haben Sie die Wahl: Entweder verlangen Sie, dass der Verkäufer die Mängel beseitigt oder Sie bestehen darauf, dass er Ihnen einen einwandfreien Pflug liefert. Bei gebrauchten Maschinen können Firmen eine Sachmängelhaftung im Vertrag ausschließen. Demnach müsste der Händler den Pflug nicht ersetzen oder zurücknehmen.
Sie haben noch eine weitere Option: Sie können den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Hätten Sie von den Roststellen gewusst, hätten Sie den Pflug schließlich günstiger bzw. gar nicht gekauft.
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